Rechtsanwaltskosten einer Behörde im Klageverfahren

Mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss entschied das Verwaltungsgericht Leipzig (VG Leipzig) am 29.12.2009, AZ: 6 K 1012/07, dass die Beteiligten grundsätzlich das Recht auf Zuziehung eines Anwalts haben. Nicht anerkannt werden könne die Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts nur, wenn die Zuziehung gegen Treu und Glauben verstoßen würde, insbesondere offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan sei, dem Gegner Kosten zu verursachen. Daher dürfe nach Ansicht des VG Leipzig, unter Verweis auf Rechtsprechung in anderen Bundesländern, selbst eine Behörde, die über rechtskundige Beamte verfüge, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betrauen und die Erstattung der ihr dadurch entstandenen Kosten verlangen.

Auch das VG Halle (z.B. Beschluss vom 11.11.2009, AZ: 3 C 243/06) und das OVG Magdeburg (z.B. Beschluss vom 13.10.2009, AZ: 3 O 464/08) vertreten in ständiger Rechtsprechung diese Ansicht.

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