Rechtsanwaltskosten einer Behörde im Klageverfahren – Teil 2

In der Mandanteninformation 01/2010 wiesen wir auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29.12.2009 (Az: 6 K 1012/07) hin. Das Gericht vertrat in diesem die Ansicht, dass den Beteiligten grundsätzlich das Recht auf Zuziehung eines Anwalts zustehe. Nicht anerkannt werden könne die Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts nur, wenn die Zuziehung gegen Treu und Glauben verstoßen würde, insbesondere offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan sei, dem Gegner Kosten zu verursachen. Daher dürfe nach Ansicht des VG Leipzig selbst eine Behörde, die über rechtskundige Beamte verfüge, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betrauen und die Erstattung der ihr dadurch entstandenen Kosten verlangen.

Das OVG Bautzen hat sich der Ansicht des VG Leipzig mit Beschluss vom 16.02.2010 (Az: 5 E 1/10) angeschlossen. Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.

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