Rückmeldegebühr des Berliner Hochschulgesetzes verfassungswidrig

§ 2 Abs. 8 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum 14.12.2004 geltenden Fassung sah vor, dass Studierende für jede Rückmeldung eine Gebühr in Höhe von 100 DM zu entrichten hatten. Diese Rückmeldegebühr sollte nach der Gesetzesbegründung einzig und allein dem Zweck dienen, die Bearbeitungskosten zu decken. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 06.11.2012 (AZ: 2 BvL 51/06 und 52/06) entschieden, dass diese Regelung verfassungswidrig ist. Die Erhebung nicht steuerlicher Abgaben bedürfe mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung in Art. 104a ff. GG sowie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Dies gelte für die Abgabenerhebung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch für deren Höhe. Eine Gebührenregelung sei danach als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. Anerkannte Zwecke, die die Festlegung der Gebührenhöhe sachlich rechtfertigen können, seien neben der Kostendeckung insbesondere der Ausgleich von Vorteilen, die Verhaltungslenkung sowie soziale Gesichtspunkte. Jedoch könnten nur solche Zwecke die Gebührenbemessung sachlich rechtfertigen, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden.

Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sei die Bemessung der Gebührenhöhe im Berliner Hochschulgesetz nicht gerecht geworden. Vielmehr habe die Höhe der Rückmeldegebühr in einem groben Missverhältnis zu den Kosten für die anfallende Bearbeitung von Immatrikulation und Rückmeldung gestanden, welche das Oberverwaltungsgericht mit tatsächlich etwa 22,41 DM beziffert hatte. Andere Zwecke sollten mit der Rückmeldegebühr jedoch nicht verfolgt werden. Die Studenten des Ausgangsverfahrens können somit mit einer Erstattung der Rückmeldegebühren rechnen.

Die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Regelung wurde jedoch bereits mit Gesetz vom 15.12.2004 verändert. Auf die Neuregelung hat die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen.

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