Sachsen: ODR contra § 23 Abs. 5 S. 1 SächsStrG

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25.02.2015 – 1 K 1055/13 - stellt klar, dass § 23 Abs. 5 Satz 1 Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG – nicht nur auf dem Papier steht.

Nach dieser Norm hat sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung einer Abwasseranlage zu beteiligen, wenn er die Anlage für die Straßenentwässerung mitbenutzt. Die Kostenbeteiligung erfolgt „in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde“. Die Höhe der Beteiligung bemisst sich also nach den hypothetischen Kosten einer vom Straßenbaulastträger hypothetisch zu bauenden Straßenentwässerungsanlage und nicht etwa nach den (anteiligen) tatsächlichen Kosten der vom Träger der Abwasserentsorgung tatsächlich errichteten Abwasseranlage.

Allerdings sinnen die überörtlichen Träger der Straßenbaulast den für die Abwasserentsorgung zuständigen Körperschaften regelmäßig an, mit ihnen einen Kostenausgleich nach den sogenannten ODR (= Ortsdurchfahrtenrichtlinien) zu vereinbaren. Die in den ODR vorgesehene pauschale Kostenbeteiligung wird nach laufenden Straßenmetern berechnet und liegt in vielen Fällen weit unter der gesetzlichen Vorgabe in § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG.

Ein sächsischer Abwasserverband ließ sich allerdings für eine von ihm errichtete Vorflutleitung auf eine solche Vereinbarung nicht ein und klagte auf eine Kostenbeteiligung nach den gesetzlichen Regeln, und zwar mit Erfolg. Eine Kostenbeteiligung nach den ODR, so sinngemäß das Gericht, finde in § 23 Abs. 5 SächsStrG keine Grundlage. Auch kommt es nach (zutreffender) Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, mit welchem Anteil der Straßenentwässerung der Straßenbaulastträger die Entwässerungsanlage des Abwasserzweckverbandes nutzt. Allein maßgeblich seien die Kosten, die der beklagte Straßenbaulastträger bei der Herstellung oder Erneuerung einer eigenen Entwässerungsleitung (fiktiv) hätte erbringen müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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