Sächsisches BID-Gesetz in Kraft

Auch der sächsische Gesetzgeber experimentiert. Um ein solches gesetzgeberisches Experiment handelt es sich bei dem am 12.08.2012 in Kraft getretenen „Sächsischen Gesetz zur Belebung innerstädtischer Einzelhandels- und Dienstleistungszentren, kurz: Sächsisches BID-Gesetz“ (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2012, Seite 394). Ein „Business Improvement District (BID)“ ist ein räumlich abgegrenzter regelmäßiger innerstädtischer Bereich („Innovationsbereich“), in dem sich die Gewerbetreibenden zur Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen zusammenschließen, um Maßnahmen, die der „Verbesserung“ des Quartiers dienen, gemeinsam zu finanzieren. Das Gesetz gibt insbesondere für die Finanzierung einen gesetzlichen Rahmen. Die Gemeinde erhebt auf Antrag der „Standortgemeinschaft“ Abgaben, und zwar regelmäßig von den Grundstückseigentümern (§ 5 Abs. 2 SächsBIDG) aber, wenn dies in der kommunalen Satzung ausdrücklich zugelassen ist, auch oder ausschließlich von Gewerbetreibenden und Angehörigen freier Berufe, die eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im „Innovationsbereich“ ausüben (§ 5 Abs. 3 SächsBIDG). Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden Satzung ist der Antrag der „Standortgemeinschaft“, die allerdings nur die Zustimmung von mindestens 15 % der potentiell Abgabepflichtigen nachzuweisen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SächsBIDG). Zudem ist der Antrag auf Erlass der Satzung von der Gemeinde abzulehnen, wenn mehr als 25 % der potentiell Abgabepflichtigen widersprechen (§ 3 Abs. 6 SächsBIDG). Es liegt auf der Hand, dass das Sächsische BID-Gesetz zahlreiche rechtliche Zweifelsfragen aufwirft. Immerhin hat die Rechtsprechung das Hamburger Modell eines BID-Gesetzes „gehalten“ (OVG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, Aktenzeichen: 1 PF 149/09).

Wer sich des Sächsischen BID-Gesetzes bedienen will, möge sich beeilen, denn – wie bereits angemerkt – hat das Gesetz experimentellen Charakter. Es tritt bereits am 31.12.2019 außer Kraft; nur auf bis zu diesem Zeitpunkt erlassene Satzungen bleibt es auch danach anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2 SächsBIDG).

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