Sächsisches Landesarbeitsgericht: Stufenzuordnung eines Professors

Wir hatten bereits über das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2019 – Aktenzeichen 5 AZR 423/18 – berichtet. Ein beim Freistaat Sachen angestellter Professor begehrte eine höhere Stufenzuordnung entsprechend der auch für ihn geltenden beamtenrechtlichen Regeln: seine der Berufung vorangegangene und fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit sei der eines Professors gleichwertig gewesen und damit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht hatte dem Kläger im Grundsatz Recht gegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat nun mit Urteil 10.03.2021 – wie schon das Bundesarbeitsgericht – zugunsten des von uns vertretenen Professors entschieden (Aktenzeichen: 3 Sa 135/17 (3)). Insbesondere ließ das Gericht nicht gelten, dass der Freistaat Sachsen im gerichtlichen Verfahren die Angaben des Klägers zu seiner Vorbeschäftigung „mit Nichtwissen“ bestritten hatte. Das Landesarbeitsgericht bezog sich hierzu auf das von der Hochschule durchgeführte Auswahlverfahren, das schließlich im Jahre 2011 zur Berufung als Professor geführt hatte. Dort hatte die Hochschule ihr Auswahlergebnis gerade auf die Angaben des Klägers gestützt. Das Bestreiten des Freistaats sei - so das Landesarbeitsgericht - „vor dem Hintergrund, dass die Berufungskommission diese Tätigkeit ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hatte, unbeachtlich“.

Diese Entscheidung ist nicht nur für den Professor erfreulich, sondern auch richtig, denn es wäre nur schwer verständlich, wenn der Freistaat, nachdem er den von der Hochschule ausgesuchten Hochschullehrer - nach rechtlicher Überprüfung des Auswahlverfahrens - eingestellt hat, anschließend, wenn es um die Höhe des Gehalts geht, die der Auswahl und Einstellung zugrundeliegenden Qualifikationen schlicht in Abrede stellen dürfte.

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