Sächsisches OVG: Bestimmung des Veranlagungszeitraums in einer Trinkwassergebührensatzung

Bei der Festsetzung von Trinkwasser- und Abwassergebühren, die nach der bezogenen Wassermenge bemessen werden, stellt sich das Problem, dass nicht alle Zähler am 31.12. eines Jahres abgelesen werden können. Einige Aufgabenträger versuchen daher, den Veranlagungszeitraum nicht als Kalenderjahr, sondern als Ableseperiode zu bestimmen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2013, Aktenzeichen: 5 A 474/11, eine entsprechende Satzungsregelung für unwirksam angesehen und den Gebührenbescheid aufgehoben.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG sei in der Abgabensatzung u.a. der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld zu regeln. Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, sei hierzu die Festlegung des Zeitpunkts des Entstehens der Gebühr und des Zeitintervalls erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen. Der Zeitpunkt der Entstehung müsse taggenau bestimmt sein und dürfe nicht in das Ermessen des Aufgabenträgers gestellt werden.

Nach Ausfassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts genügte die entsprechende Regelung des beklagten Versorgungsverbandes diesen Vorgaben nicht. Wird als Veranlagungszeitraum die Ableseperiode definiert, sei nicht ersichtlich, wann der Veranlagungszeitraum beginnt, da der erste Ablesetermin vom beklagten Verband frei festgelegt werden könne. Hinsichtlich der Folgejahre sei die Bestimmung des Veranlagungszeitraums als Ableseperiode ebenfalls unzulässig, da dieser nach der Satzungsregelung aus ablesetechnischen Gründen um bis zu 15 Tagen verkürzt oder verlängert werden kann. Der Gebührenschuldner könne daher aus der Satzung nicht entnehmen, wann genau die Ablesung erfolgt und wie lang daher der Veranlagungszeitraum ist.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Klage auch deshalb stattzugeben war, weil Veranlagungszeitraum und Kalkulationszeitraum nicht übereinstimmen.

Das Problem der Ablesezeitpunkte dürfte daher satzungstechnisch nicht mit der Festlegung der Ableseperiode als Veranlagungszeitraum zu lösen sein. Es erscheint kaum möglich, in der Satzung taggenau den Beginn und das Ende des Veranlagungszeitraums zu regeln, wenn Beginn und Ende durch die Ablesung der Wasserzähler bestimmt werden soll. Rechtssicher dürfte daher nach aktueller Rechtsprechungslage nur die Bestimmung des Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum sein.

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