Sächsisches OVG: Keine Unwirksamkeit der Zweckverbandsgründung wegen Umlageregelung (Teil 2)

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.11.2013, Aktenzeichen: 5 A 90/13, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19.12.2012, Aktenzeichen: 6 K 465/10, zugelassen.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte einen Beitragsbescheid aufgehoben, weil es die Verbandssatzung des beklagten Abwasserzweckverbandes wegen einer rechtswidrigen Umlageregelung für unwirksam hielt. Die Verbandssatzung des Beklagten stammt aus dem Jahr 2000 und wurde lediglich punktuell 2005 und 2011 geändert. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht begründet die Zulassung wie folgt:
„Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Beitragsbescheids aus der Rechtswidrigkeit der Umlageregelung in einer Verbandssatzung abgeleitet. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht, dass Umlageregelungen in einer Verbandssatzung nur das Innenverhältnis der Verbandsmitglieder untereinander sowie zum Beklagten betreffen und auf die Wirksamkeit von Beitragssatzungen und -bescheiden keinen Einfluss haben (SächsOVG, Urt. v. 30. August 2013 - 5 A 357/13, juris, dort Rn. 46 f.). Eine etwaige Nichtigkeit der Umlageregelung hätte daher keine Auswirkung auf die Ermächtigung zur Beitragserhebung.“

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht also entweder davon aus, dass der Zweckverband wirksam gemäß § 13 Abs. 2 SächsKomZG i.d.F. vom 01.05.2002 gegründet wurde oder dass die umstrittene Umlageregelung zu Straßenentwässerungsinvestitionskosten von der allgemeinen Umlageregelung abtrennbar ist. Anderenfalls würde nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die Nichtigkeit der zwingenden Umlageregelung zur Gesamtnichtigkeit der Verbandssatzung führen (vgl. z.B. Urteil vom 05.11.2003, 5 B 310/03, S. 6f. m.w.N.).

In seinem Urteil vom 30.08.2013 (wir berichteten in unserer Mandanteninformation 05/2013) hält das Sächsische Oberverwaltungsgericht noch an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Neufassung des § 13 SächsKomZG nur auf die nach dem 01.05.2002 gegründeten Verbände anwendbar sei. Der Änderung des SächsKomZG könne weder ausdrücklich noch inhaltlich eine Heilungs- oder Rückwirkung beigemessen werden. Materielle Mängel in der Verbandssatzung (eines vor dem 01.05.2002 gegründeten Verbandes), die zu deren Gesamtnichtigkeit führen, könnten nicht durch Verbandssatzungsänderung, sondern nur durch erneutes Durchlaufen des Gründungsverfahrens behoben werden.

Ob das Sächsische Oberverwaltungsgericht § 13 Abs. 2 SächsKomZG i.d.F. vom 01.05.2002 nun auch auf Verbände, die vor dem 01.05.2002 gegründet wurden, anwenden wird oder ob das Gericht hinsichtlich der beanstandeten Umlageregelung zu Straßenentwässerungsinvestitionskosten von einer Teilnichtigkeit der Verbandssatzung ausgeht, bleibt abzuwarten.

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