Sächsisches OVG: Keine Verpflichtung zur Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Bescheides

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25.11.2013, Aktenzeichen: 5 A 405/11, den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11.04.2011, Aktenzeichen: 6 K 1085/09, abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hatte die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheids, mit dem die Klägerin zu einem Ausgleichsbeitrag zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung herangezogen wurde, abgelehnt. Nach Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Es folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der bestandskräftige Bescheid zwar rechtswidrig sei, weil seine Rechtsgrundlage nichtig sei. Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vorliege. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die dem Bescheid zugrunde liegende Altenpflege-Ausgleichsverordnung unwirksam sei, offenbart lediglich einen von Anfang an bestehenden Mangel.

Die Klägerin könne die Aufhebung des Bescheids auch nicht im Wege der Rücknahme verlangen. Eine dafür erforderliche Reduktion des Rücknahmeermessens auf Null liege nicht vor. Dem einschlägigen Fachrecht lasse sich nichts für eine zwingende Rücknahme des Bescheids entnehmen. Es seien auch keine Umstände gegeben, die die Berufung der Beklagten auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründe keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit als solche bereits notwendige Tatbestandsvoraussetzung für die Rücknahme sei. Vielmehr sei ein bestandskräftiger Verwaltungsakt nur dann zwingend zurückzunehmen, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" sei. Ein solcher Fall liege nicht vor. Der Verwaltungsakt sei zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Vielmehr habe sich seine Rechtswidrigkeit erst mit den späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben.

Die Beklagte habe ihr Rücknahmeermessen auch nicht derart unterschiedlich ausgeübt, das eine Aufrechterhaltung des Heranziehungsbescheids gegen den Gleichheitssatz verstoße. Die Beklagte habe ausschließlich solche Heranziehungsbescheide zurückgenommen, die noch nicht bestandskräftig geworden seien. Es stelle keine Ungleichbehandlung dar, wenn es die Beklagte bei der Bestandskraft unanfechtbar gewordener Bescheide belasse und diese nicht ebenso aufhebe wie die noch nicht bestandskräftigen Heranziehungsbescheide. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine erneute Verbescheidung, weil sich die Beklagte in ausreichender Weise mit den Gesichtspunkten auseinander gesetzt habe, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens wesentlich seien.

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