Sächsisches OVG: Sponsoring gehört nicht zur (Pflicht-)Aufgabe der Wasserversorgung

Das Sächsische OVG hat mit Beschluss vom 13.12.2012 (Aktenzeichen 4 A 437/11) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 03.05.2011 (Az: 7 K 1244/10) abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht Dresden hatte die Klage eines Regionalen Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung, der ein 100%iger Gesellschafter einer Wasserversorgung R. GmbH ist, gegen eine kommunalaufsichtliche Anordnung des Beklagten abgewiesen. Mit der Anordnung hatte der Beklagte den Kläger angewiesen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Wasserversorgung R. GmbH ihre Spenden- und Sponsoringtätigkeit spätestens bis zum 31.08.2010 beendet. Seine Entscheidung hatte es im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht zur (Pflicht-)Aufgabe der Wasserversorgung gehöre, Spenden zu leisten und Sponsoring zu betreiben. Als Monopolist habe der Kläger Trinkwasser zu erzeugen und es über das Netz öffentlicher Leitungen den Verbrauchern in dem durch die Mitgliedsgemeinden bestimmten Verbandsgebiet abzugeben. Als Zweckverband sei der Kläger auf die Aufgaben beschränkt, für die er gegründet worden sei. Er bedürfe weder der Imagepflege noch der Kundenwerbung. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung, die der übertragenen Aufgabe dienten, seien dagegen zulässig. Die angegriffene Anordnung greife dadurch auch nicht in die Selbstverwaltung des Klägers ein.

Das Sächsische OVG sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungs-gerichts. Der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Begriff der öffentlichen Wasserversorgung sei nicht zu beanstanden und nicht zu eng gefasst Auch habe das Verwaltungsgericht den Aufgabenbereich des Klägers zutreffend abgegrenzt.

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