Sächsisches OVG: Unzulässige Kürzung einer Berufungszusage

Im Jahre 1993 hatte eine sächsische Hochschule eine unbefristete Berufungsvereinbarung mit einem C4-Professor geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sah das sächsische Hochschulrecht– anders die aktuelle Gesetzeslage, vgl. etwa § 60 Abs. 7 Satz 2 SächsHSG – keinen Haushalts- und Verteilungsvorbehalt vor. Die Hochschule kürzte mehrfach die in den Berufungsverhandlungen zugesagten Mittel. Als ab dem Jahr 2005 die zugesagten Mittel erneut, nämlich um 50 %, gekürzt werden sollten, beschritt der Hochschullehrer den Rechtsweg. Bereits das Verwaltungsgericht Leipzig gab ihm im Wesentlichen Recht (Urteil vom 05.07.2007, Aktenzeichen: 4 K 1747/04, SächsVBl. 2008, Seite 146). Das Sächsische OVG hat in dem Berufungsurteil vom 21.01.2010 (Aktenzeichen: 2 A 156/09) die Auffassung des Verwaltungsgerichts Leipzig bestätigt. Bei der Berufungsvereinbarung handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der sächsische Gesetzgeber habe nach altem Hochschulrecht die Universitäten zwar zu einer Überprüfung unbefristeter Berufungsvereinbarungen verpflichtet, aber für den Fall, dass die Überprüfung einen Anpassungs- oder Kündigungsbedarf ergebe, keine Regelung getroffen. Damit blieben für die Anpassung oder Kündigung die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts maßgeblich. Nach neuem Recht seien bereits abgeschlossene Vereinbarungen oder Zusagen zu befristen. Eine einseitige Kürzung sei auch nach neuem Recht nicht vorgesehen. Im Weiteren erörterte das Gericht, ob der Hochschule ein Anspruch auf Vertragsanpassung zustünde. Es ließ dabei offen, ob der vom sächsischen Gesetzgeber nach Abschluss der hier streitgegenständlichen Ausstattungsvereinbarung eingeführte Haushalts- und Verteilungsvorbehalt auch für vor Inkrafttreten dieser Regelungen bereits geschlossene Vereinbarungen gelte, meinte aber zugleich, dass für diese Auffassung „viel“ spreche. Jedenfalls käme der Haushalt- und Verteilungsvorbehalt nur zum Tragen, wenn die zur Erfüllung der Vereinbarung oder Zusage erforderlichen Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Dies sei hier nicht der Fall.

Das Urteil des OVG schafft ein Mehr an Rechtssicherheit, für die Frage, ob und in welchem Umfang Ausstattungsvereinbarungen an die „Verknappung“ von Ressourcen angepasst werden können. Dies betrifft zwei Ebenen. Zum einen konkretisierte das Gericht, welche Anforderungen an den Haushalts- und Verteilungsvorbehalt überhaupt zu stellen sind. Die von der betreffenden Hochschule betriebene Umverteilung der Mittel reichte jedenfalls nicht aus. Zum anderen signalisierte das Gericht, dass wohl auch für Altvereinbarungen, also solche Ausstattungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der einschlägigen sächsischen Regelungen zum Haushalts- und Verteilungsvorbehalt getroffen wurden, die aktuellen Regelungen anwendbar sein dürften.

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