Sächsisches OVG zur Gewässerunterhaltung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in drei bereits rechtskräftigen Urteilen vom 01.12.2015 – 4 C 31/14, 4 C 32/14 und 4 C 34/14 zum ersten Mal über die Rechtmäßigkeit einer Satzung zur Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe entschieden. Die Satzung eines Zweckverbandes, dem die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung von seinen Mitgliedsgemeinden übertragen wurde, befand das Gericht für rechtmäßig.

Die gewässerunterhaltungspflichtigen Gemeinden und Zweckverbände im Freistaat Sachsen können nun rechtssicher Satzungen erlassen, um die Pflichtaufgabe der Gewässerunterhaltung dauerhaft finanzieren zu können.

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