Sächsisches OVG zur Straßenreinigungsgebührenpflicht

Das Sächsische OVG hat mit Beschluss vom 19.11.2012 (Aktenzeichen 5 A 208/10) den Antrag auf Zulassung der Berufung der Stadt Leipzig gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19.01.2010 (Aktenzeichen 6 K 1214/07) abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hatte den Gebührenbescheid mit der Begründung aufgehoben, dass die Klägerin nicht gebührenpflichtig sei. Es wären nur die Eigentümer von solchen Grundstücken gebührenpflichtig, die an der nächsten selbständigen und gereinigten Straße anlägen. Die Erschließung von Grundstücken an Privatstraßen erfolge nur dann von derjenigen Straße aus, in welche die private Straße einmünde, wenn der Privatstraße die Selbständigkeit fehle. Ob Privatstraßen selbständige Erschließungsanlagen darstellten oder unselbständige Zuwegungen zur nächsten öffentlichen Straße, in die sie einmündeten, hänge vom Gesamteindruck ab, den ein unbefangener Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen habe. Dieser Eindruck werde in erster Linie geprägt von der Ausdehnung der zu beurteilenden Anlage sowie dem Maß der Abhängigkeit zu der Straße, in welche die Anlage einmünde. So sei eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen, von der sie abzweige. Da sie darin einer unselbständigen Zufahrt ähnele, könne der Eindruck einer Unselbständigkeit auch noch bei einer Ausdehnung bestehen, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erwecke. Bedeutsam für die Einstufung als selbständig oder unselbständig seien ferner die Breite der Verkehrsanlage, Art und Anzahl der an sie angrenzenden Grundstücke, ihre Ausstattung mit Fahrbahnen, Gehwegen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie ihre Funktion im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen öffentlichen Straße. Bei Anwendung dieses Maßstabes sei die genannte Privatstraße als selbständige Erschließungsstraße anzusehen und nicht als bloße Sackgasse. Dies ergebe sich aus ihrer Länge, ihrem Ausbauzustand und der Anzahl und der Art der Grundstücke, die durch sie erschlossen würden.

Das Sächsische OVG sah keine ernstlichen Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz. Es besteht kein Grundsatz, dass Wege ohne Verbindungsfunktion unabhängig von ihrer Länge und ihrem Ausbauzustand generell als unselbständige Erschließungsstraßen zu qualifizieren sind.

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