Sächsisches OVG zur Übertragung separater Aufgaben auf einen Zweckverband

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im nun veröffentlichten Urteil vom 09.12.2014 - 4 A 245/14 ausdrücklich entschieden, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG die Mitglieder eines Zweckverbandes nicht zu einer einheitlichen und gleichmäßigen Aufgabenübertragung für alle Verbandsmitglieder verpflichte. Zudem sei eine Übertragung einer einzelnen Aufgabe durch lediglich ein Verbandsmitglied nach der seit dem 01.01.2014 geltenden Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG zulässig. Diese Regelung sei auch auf Verbandssatzungen, die auf Grund der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung des SächsKomZG erlassen wurden, anwendbar.

Mitgliedsgemeinden von Zweckverbänden sollten prüfen, ob z.B. die Aufgaben der Straßenentwässerung, der Gewässerunterhaltung oder das Betreiben von Brunnen-Riegeln, durch den Abwasserzweckverband nicht kostengünstiger zu erfüllen wären.

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