Sächsisches OVG zur Unterhaltungspflicht bei Verrohrung der Gewässer 2. Ordnung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.04.2014, Aktenzeichen: 4 A 778/12, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30.04.2008, Aktenzeichen 2 K 92/08, zurückgewiesen und erstmals zur Unterhaltungspflicht bei Verrohrung der Gewässer 2. Ordnung Folgendes entschieden:

Für Gewässer 2. Ordnung sind die Gemeinden Träger der Unterhaltungslast, sofern die Unterhaltung nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- oder Bodenverbandes gehören. Bei der Abgrenzung zur Pflicht zur Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die regelmäßig die Anlageneigentümer treffen, ist nach Auffassung des Sächsischen OVG nicht mehr alleine auf die Qualifikation der Anlage als Bestandteil abzustellen, sondern vielmehr darauf, ob das Objekt von Zweckbestimmung und Nutzen her betrachtet im Einzelfall einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient oder diente. „Insoweit kann eine besondere, außerhalb der Wasserwirtschaft liegende Zielsetzung einer Verrohrung es unter Berücksichtigung der Interessenlage und des Verursacherprinzips gebieten, dieselbe aus der allgemeinen Gewässerunterhaltungspflicht herauszunehmen und ihre Unterhaltung demjenigen aufzuerlegen, der sie zu seinem Vorteil nutzt. Anlagen in und an fließenden Gewässern sind solche, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Sie können auch das Gewässerbett selbst bilden. Die besondere – außerhalb der Wasserwirtschaft – liegende Zielsetzung gebietet es, die genannten Anlagen aus der Gewässerunterhaltungspflicht herauszunehmen und ihre Erhaltung demjenigen aufzuerlegen, der sie zu seinem Vorteil nutzt.“

Im zu entscheidenden Fall erfolgte nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Verrohrung eines Baches von seiner Zweckbestimmung her nicht aus wasserwirtschaftlichen sondern aus privatnützigen Gründen, weil die Verrohrung erfolgte, um eine Zuwegung zum Grundstück des Klägers zu schaffen. Der Privatnützigkeit der Verrohrung würde nicht entgegenstehen, dass die Erneuerung der Verrohrung u.U. auch dazu dient, Überflutungen des eigenen und angrenzender Grundstücke zu verhindern, denn hierzu sei nach den Feststellungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Verrohrung nicht erforderlich. Dieses Ziel hätte auch ohne weiteres bei einer offenen Führung des Wasserlaufs durch dessen Ertüchtigung erzielt werden können. Soweit die Verrohrung das Wasser des Baches aus oberhalb liegenden Grundstücken abführe, liege hierin – so das Sächsische Oberverwaltungsgericht – kein wasserwirtschaftlicher Zweck. Dies sei lediglich natürliche Folge der Lage des Grundstückes. Zudem hätte es auch insoweit keiner Verrohrung des Baches bedurft.

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