Sächsisches OVG zur Weitergeltung einer wasserrechtlichen DDR-Nutzungsgenehmigung

Das Sächsische OVG hat mit Beschluss vom 21.12.2012 (Aktenzeichen 5 A 235/11) die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 08.02.2011 (Aktenzeichen 2 K 1009/09) zugelassen. Das Verwaltungsgericht hatte den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten aufgehoben, weil die Klägerin nach der Entwässerungssatzung des Beklagten nicht verpflichtet sei, das zu einem Abwasser-beitrag herangezogene Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen und das auf dem Grundstück anfallende Abwasser dem Beklagten zu überlassen, weil der Beklagte nicht zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sei. Es bestünden keine Pflichten des Beklagten aus § 63 Abs. 2 SächsWG i. V. m. § 46 SächsKomZG zur Abwasserbeseitigung und der Klägerin aus § 63 Abs. 5 SächsWG zur Überlassung des Abwassers, weil diese das gesamte auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis in ein Gewässer einleite.

Das Sächsische OVG hatte ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Senat vermochte nicht zu beurteilen, ob die der Klägerin erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung der Staatlichen Gewässeraufsicht der DDR vom 03.10.1986, die ihr das Einleiten gereinigten Abwassers in die Elbe erlaubt, die Abwasserbeseitigungspflicht des Beklagten und die Abwasserüberlassungspflicht der Klägerin entfallen lässt.

Zwar behalten gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SächsWG die wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz vom 02.07.1982 und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden, ihre Gültigkeit. Zutreffend hat das Verwaltungs-gericht ausgeführt, dass die gegenüber dem damaligen VEB erteilte Genehmigung infolge ihres dinglichen Charakters auch gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin gelte. Die Erlaubnis oder Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage, oder wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über (vgl. § 8 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz -WHG).

Ob die der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilte Nutzungsgenehmigung gemäß § 136 SächsWG weiterhin Gültigkeit besitzt und sie den Umfang und die Art der vorgenommenen Einleitungen abdeckt, wurde nach dem nicht widerlegten Vortrag des Beklagten bislang noch nicht von der zuständigen Wasserbehörde abschließend geprüft. Die weitere Gültigkeit ist nach Auffassung des Sächsischen OVG unter diesen Umständen zumindest fraglich.

Das Grundstück ist zudem tatsächlich an die Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen. Das Sächsische OVG beurteilte deshalb eine Beitragspflicht der Klägerin für den Fall der Weitergeltung der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung ebenfalls als zumindest offen.

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