Sächsisches Wassergesetz

Der Sächsische Landtag hat am 11. Juli 2013 das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften beschlossen, in dessen Artikel 1 das Sächsische Wassergesetz umfassend reformiert wurde. Die Veröffentlichung erfolgte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 07.08.2013, sodass die Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes am 08.08.2013 in Kraft getreten ist.

Im Gesetz werden nunmehr - über Bundesrecht hinausgehend - sogenannte „überschwemmungsgefährdete Gebiete“ ausgewiesen, um auch hier Maßnahmen der Hochwasservorsorge zu ermöglichen. Ebenfalls in Verbindung mit dem Hochwasserschutz stehen die Neuregelungen zu Gewässeraufweitungen und neuen Gewässerbetten, die grundsätzlich zu erhalten sind. Ufer sollen danach wieder in einen naturnahen Zustand versetzt werden. Für Gemeinden ist es nunmehr möglich, sich auf freiwilliger Basis zu Gewässerunterhaltungsverbänden zusammenzuschließen. Das Wassergesetz sieht außerdem vor, dass am 31.12.2015 alle Erlaubnisse für Einleitungen aus Kleinkläranlagen automatisch erlöschen, die nicht dem geforderten Stand der Technik entsprechen. Damit sind die unteren Wasserbehörden und die Abwasserzweckverbände in der Pflicht, zu entscheiden, wie bis Ende 2015 für alle sächsischen Haushalte eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung gesichert werden kann.

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