SächsOVG: Bürgermeister müssen nicht jeden Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufnehmen

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.08.2021 - 4 B 291/21 die Beschwerde der Ratsfraktion PRO CHEMNITZ gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag der Ratsfraktion, den Oberbürgermeister vorläufig zu verpflichten, ihren Beschlussantrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrats der Stadt Chemnitz zu setzen, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Recht abgelehnt. Die Fraktion habe keinen Anspruch darauf, dass ihre Beschlussvorlage „Die Oberbürgermeister wird aufgefordert, das Betreten aller Einrichtungen der Stadtverwaltung Chemnitz mit Gesichtsverdeckung (Vermummung, Verschleierung) zu untersagen. Sie möge veranlassen, Menschen mit derartigem Erscheinungsbild der jeweiligen Einrichtung zu verweisen sowie im Eingangsbereich geeignete Hinweise auf das Verbot anzubringen.“ auf die Tagesordnung der Stadtratssitzung gesetzt wird.

Vorliegend hatten mehr als ein Fünftel der Stadträte den Anspruch auf Aufnahme des Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung spätestens der übernächsten Stadtratssitzung geltend gemacht. Grundsätzlich steht dem Bürgermeister in einem solchen Fall ein materielles Vorprüfungsrecht hinsichtlich der Zulässigkeit des beantragten Verhandlungsgegenstands nur in äußerst begrenztem Umfang zu. Anderenfalls könnte er sonst jeden Antrag, der ihm nicht genehm ist, schon im Vorfeld prüfen und verwerfen, obwohl ihm das Gesetz ein nachträgliches Widerspruchsrecht gegen Gemeinderatsbeschlüsse einräumt. Dieses Recht würde dann leerlaufen. Daher stellt sich jedes materielle Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters als ein vorgelagerter Eingriff in die Entscheidungs- und Befassungskompetenz des Gemeinderats dar. Neben einem formellen Vorprüfungsrecht (etwa hinsichtlich Form und Frist) kommt deshalb ein materielles Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters nur bezüglich der Zuständigkeit des Gemeinderats für den Verhandlungsgegenstand in Betracht. Ein weitergehendes materielles Vorprüfungsrecht, etwa hinsichtlich einer ausreichenden Bestimmtheit des begehrten Tagesordnungspunkts, steht ihm grundsätzlich nicht zu. Darüber hinaus hat der Bürgermeister auch die Befugnis, die Aufnahme solcher Tagesordnungspunkte zu verweigern, die ganz offensichtlich nicht ernst gemeint sind oder erkennbar unsinnige Zwecke verfolgen oder die schikanös, rechtsmissbräuchlich oder strafbaren Inhalts sind.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, hat es der Oberbürgermeister zu Recht abgelehnt, die Beschlussvorlage auf die Tagesordnung zu setzen, denn der dort bezeichnete Verhandlungsgegenstand fällt nicht in die Zuständigkeit des Stadtrats.


Die in der Beschlussvorlage beschriebene Anordnung für die Dienstgebäude und deren Durchsetzung fällt in die Organkompetenz des Bürgermeisters, weil es dabei um eine Entscheidung über das Hausrecht und um die Ausführung hausrechtlicher Maßnahmen geht. Eine Organkompetenz des Gemeinderats für ein Tätigwerden gegenüber dem Bürgermeister ist nur in wenigen Fällen gesetzlich vorgesehen, etwa gemäß § 28 Abs. 3 SächsGemO. Solch ein Fall lag allerdings nicht vor.

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