SächsOVG: Gemeinde ist für aufgefundene Haustiere immer zuständig

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.09.2016 – 3 A 549/15 die Frage grundsätzlich entschieden, ob die Gemeinden oder die Landkreise die Kosten für die Unterbringung eines aufgefundenen Hundes zu tragen haben.

In dem Verfahren klagte eine Gemeinde gegen den Landkreis auf Erstattung von Kosten für Transport und Unterbringung eines aufgefundenen Hundes. Der Hund war zuvor auf einem Bauernhof festgestellt worden. Er trug weder ein Halsband noch eine Steuermarke und machte einen verwilderten und abgemagerten Eindruck. Vermisstenmeldungen gab es nicht. Die Gemeinde ging deshalb davon aus, dass es sich um einen herrenlosen Hund handelte, für den nicht sie, sondern der Landkreis zuständig sei. Ihr stehe deshalb ein Kostenerstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Das Verwaltungsgericht Dresden hatte die Klage mit Urteil vom 29.05.2015 – 6 K 994/12 abgewiesen. Es lägen keine eindeutigen Hinweise auf ein herrenloses Tier vor. Im Zweifel sei von einem Fundtier auszugehen. Daher sei die Gemeinde als Fundbehörde verpflichtet, die Kosten selbst zu tragen. Die Berufung der Gemeinde wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurück. Es führte aus, dass bei einem Haustier im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG eine Eigentumsaufgabe aus Rechtsgründen ausgeschlossen sei. Danach sei es verboten, ein Haustier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Dieses gesetzliche Verbot führe zur Nichtigkeit einer Eigentumsaufgabe. Die Aufgabe des Eigentums an einem Haustier durch Aussetzen sei daher wirksam nicht möglich, sodass es sich bei einem Haustier auch im Falle einer beabsichtigten Eigentumsaufgabe durch Aufgabe des Besitzes um ein Fundtier handele, welches lediglich besitzlos ist. Damit sei die Gemeinde für die Versorgung des aufgefundenen Tieres als Fundbehörde zuständig und auch zur Tragung der hierfür anfallenden Kosten verpflichtet.

Nunmehr rechtlich geklärt ist also, dass es bei Haustieren auf die mitunter schwierige Abgrenzung nicht ankommt, ob das Tier absichtlich ausgesetzt wurde oder lediglich entlaufen ist. In jedem Fall bleibt es ein Fundtier, für das die Gemeinden zuständig sind. Offen gelassen hat das Gericht lediglich die Frage, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Hund aus Polen oder Tschechien stammenden würde, da dort das deutsche Tierschutzgesetz nicht gilt. Für einen „Grenzübertritt“ sah das Gericht jedoch keine Hinweise, sodass es diese Frage nicht entscheiden brauchte.

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