SächsOVG: Gesammeltes (Ab-)Wasser aus Zuleitungsrohren bildet Gewässer!

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bejahte in seinem Beschluss vom 15.06.2021 – 4 B 40/21 das Vorliegen eines Gewässers i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsWG. Seiner Auffassung nach kam es nicht darauf an, ob oberhalb (nördlich) des Grundstücks der Antragsteller noch ein verrohrtes Gewässer existiert oder ob auf den nördlichen Grundstücken und auf der öffentlichen Straße nur das Niederschlagswasser gesammelt und mit den drei Zuleitungsrohren über die nördliche Grundstücksgrenze der Antragsteller abgeleitet wird, ggf. teilweise verbunden mit sonstigen illegalen Abwassereinleitungen (etwa illegale Poolentleerungen). Denn jedenfalls mit dem Austritt des gesammelten Wassers aus den drei Zuleitungsrohren an der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller beginnt ein oberirdisches Gewässer, das auch nach dem Vortrag der Antragsteller zeitweilig Wasser führt und das Grundstück sodann nach Süden durchquert.

Der Beginn des Gewässerbetts, d. h. die äußerlich erkennbare Begrenzung einer zur Wasserführung geeigneten Eintiefung an der Erdoberfläche, und der weitere Verlauf lassen sich auf den eingereichten Fotos gut erkennen. Unstreitig fließt in diesem Graben zeitweise bei ungewöhnlichen Wetterlagen (etwa Schneeschmelze, längere Regenperioden, Starkregenereignisse) Wasser. Damit liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Denn der Begriff „zeitweilig“ in § 3 Nr. 1 WHG ist bereits dann erfüllt, wenn das Wasser aufgrund (regelmäßig oder unregelmäßig) wiederkehrender Verhältnisse - also nicht nur gelegentlich - am betreffenden Ort steht oder fließt. Daher genügt es, wenn eine „Rinne“ in der Erdoberfläche nicht nur einmalig oder bei außergewöhnlichen Naturereignissen, sondern bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen noch Wasser aufnimmt und abführt und insofern als Drainage für anfallendes Niederschlagswasser dient. Der Einwand der Antragsteller, dass das Bachbett nur deshalb zeitweilig Wasser führe, weil gesammeltes Niederschlagswasser und sonstiges Abwasser illegal von den nördlichen Grundstücken und von der dort verlaufenden öffentlichen Straße über die drei Zuleitungsrohre auf ihr Grundstück geleitet werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es kommt nicht darauf an, wie das Wasser ins Bachbett gelangt und ob es vorher Grund-, Oberflächen- oder Regenwasser war. Zudem ist es für die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit eines Gewässers gleichgültig, ob es legal oder illegal entstanden ist. Illegalen Abwassereinleitungen über die Zuleitungsrohre auf das Grundstück der Antragsteller hat die Antragsgegnerin deshalb nach der wasserrechtlichen Benutzungsordnung zwar nachzugehen. Auf die Einordnung als Gewässer i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsWG hat das jedoch keinen Einfluss.

Dadurch, dass das Niederschlagswasser auf den nördlich gelegenen Grundstücken und der dort verlaufenden öffentlichen Straße ganz überwiegend zunächst in Rohrleitungen (auf den Grundstücken teilweise auch in Zisternen) gesammelt wird und erst dann (etwa aus den Überläufen der Zisternen) hangabwärts in das Bachbett auf dem Grundstück der Antragsteller fließt, wird es vorliegend auch nicht aus dem natürlichen Wasserkreislauf abgesondert. Zwar handelt es sich bei dem in Rohrleitungen gefasst abfließenden Niederschlagswasser - soweit es von bebauten oder befestigten Flächen und nicht von anderen Flächen gesammelt abfließt - definitionsgemäß um Abwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), was auf einen großen Teil des hier abfließenden Niederschlagswassers, insbesondere auch für das von der öffentlichen Straße abfließende Niederschlagswasser der Straßenentwässerung zutreffen dürfte. Das ist jedoch unerheblich, weil die Eigenschaft dieses Wassers als Abwasser nicht seiner Beschaffenheit als Wasser entgegensteht. Denn die Einleitung von Niederschlagswasser i. S. v § 54 Abs. 1 WHG und dessen Abfluss in einem offen fließenden Wasserlauf - wie hier - heben nicht seinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf auf. Derartiges Niederschlagswasser bleibt Teil des Wasserkreislaufs bzw. wird es spätestens mit seinem Austritt aus der Verrohrung wieder, weil es dann wieder an den natürlichen Prozessen wie Versickerung, Verdunstung, Auffangen von Regenwasser usw. teilnimmt. Auf die Vorflutfunktion eines Wasserlaufs wirkt sich die Einleitung solchen Niederschlagswassers deshalb nicht aus (OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 20 A 3187/17 -, juris Rn. 29; VG Schl.-H., Urt. v. 6. März 2019 - 4 A 180/16 -, juris Rn. 47).

Hinzu kommt, dass vorliegend zusätzlich bei entsprechender Wetterlage auch Niederschlagswasser dem natürlichen Gefälle folgend wild ins Bachbett auf dem Grundstück der Antragsteller abfließt, weil es entweder nicht mehr von den Rohrleitungen gesammelt werden kann oder weil es auf unversiegelte Flächen fällt, aber dort nicht versickert, wie das von der Antragsgegnerin vorgelegte Foto (Anlage 3.1 zur Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 20. November 2020) zeigt, so dass der spätestens auf dem Grundstück der Antragsteller beginnende Wasserlauf nicht ausschließlich durch Niederschlagswasser i. S. v § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG gespeist wird.

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