SächsOVG: Gültigkeit einer Oberbürgermeisterwahl

Das Sächsische OVG hat im Urteil vom 15.01.2013, Aktenzeichen: 4 A 462/12, die Wahl des bisherigen Amtsinhabers zum Oberbürgermeister von Bischofswerda für gültig erklärt. Damit bestätigt es eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.09.2010, Aktenzeichen: 7 K 671/10. Eine zunächst der Wahlanfechtung stattgebende Entscheidung des Sächsischen OVG vom 06.12.2011, Aktenzeichen: 4 A 287/11, war vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.06.2012, Aktenzeichen: 8 B 24.12, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Sächsische OVG zurückverwiesen worden.

Das Sächsische OVG ist der Auffassung, dass es dem Bestandsschutz von Wahlen zuwider laufen würde, diese etwa wegen festzustellender unsachlicher, überzeichnender oder sonstiger die Grenzen des Anstands verletzender Äußerungen von privaten Dritten für ungültig zu erklären. Mitglieder eines Gemeindewahlausschusses seien nicht gehindert, als Privatpersonen in einen Wahlkampf einzugreifen

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sächsische OVG aus, dass für eine ungesetzliche Wahlbeeinflussung i. S. v. § 27 Abs. 1 SächsKomWG zwischen amtsseitiger Wahlbeeinflussung und privater Parteinahme zu unterscheiden sei. Hiernach seien im Ergebnis amtliche Wahlbeeinflussungen grundsätzlich Wahlfehler, wohingegen Einwirkungen privater Dritter auf den Wähler grundsätzlich hinzunehmen seien. Eine Äußerung des Oberbürgermeisters zu späterer Stunde auf dem Schlachtfest der Feuerwehr zu einer homosexuellen Orientierung seines späteren Gegenkandidaten sei ersichtlich nicht in amtlicher Eigenschaft erfolgt. Zudem fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl, da seinerzeit die Notwendigkeit einer Neuwahl noch nicht festgestanden habe. Die Verteilung eines anonymen Flugblattes auf einer Wahlveranstaltung im unmittelbaren Vorfeld der Wahl stelle ebenfalls keinen Wahlfehler dar. Dieses Flugblatt habe keinen amtlichen Charakter gehabt, auch wenn sich nachfolgend herausgestellt habe, dass es von einem Mitglied des Gemeindewahlausschusses verfasst worden sei. Das – anonyme - Flugblatt nehme keine amtliche Autorität für sich in Anspruch; es stelle die Parteinahme einer Privatperson im Wahlkampf dar. Diese private Parteinahme sei zwar insbesondere im Hinblick auf die Thematisierung der Homosexualität des Gegenkandidaten, die ersichtlich darauf abgezielt habe, Wähler mit entsprechenden Vorbehalten zu einer Wahl des amtierenden Oberbürgermeisters zu veranlassen, zu missbilligen. Sie stelle jedoch keine – auch bei privaten Parteinahmen im Wahlkampf unzulässige - Ausübung von Druck oder Zwang auf den Wähler dar. Die im Weiteren gerügten Wahlfehler seien offensichtlich ohne Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen und schon deshalb unbeachtlich.

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