SächsOVG: Keine Unwirksamkeit der Zweckverbandsgründung wegen Umlageregelung

Das VG Leipzig hatte mit Urteil vom 17.07.2012, Aktenzeichen: 6 K 654/10, einer Anfechtungsklage gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid stattgegeben, weil es die Gründung des beklagten Abwasserzweckverbandes für unwirksam hielt. Der Zweckverband sei daher nicht befugt, Satzungen und Bescheide zu erlassen. Die Verbandssatzung des Zweckverbandes enthalte – so das Gericht – nicht die notwendigen Bestandteile gemäß § 11 Abs. 2 SächsKomZG. Die Umlageregelung zu den Investitionsanteilen der Straßenentwässerung sei nichtig, weil sie sich unzulässigerweise am Äquivalenzprinzip orientiere.

Die vom Zweckverband verwendete Regelung entspricht dem Erlass „Finanzierung und Refinanzierung der Straßenentwässerungskosten“ (sogenannter „Schärich-Erlass“) des SMI vom 16.09.1998 und ist demzufolge in vielen Verbandssatzungen sächsischer Abwasserzweckverbände enthalten.

Das Sächsische OVG hat jetzt mit Urteil vom 30.08.2013, Aktenzeichen: 5 A 357/13, die Entscheidung des VG Leipzig aufgehoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Seit der am 01.05.2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 13 SächsKomZG entstehe ein Zweckverband als handlungsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und deren rechtsaufsichtlichen Genehmigung. Fehler bei der Verbandsgründung, insbesondere formelle oder materielle Fehler der Verbandssatzung, würden sich nicht auf die Wirksamkeit der Gründung auswirken. Dies gelte auch für sicherheitsneugegründete Zweckverbände. Die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung des beklagten Zweckverbandes sowie die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsicht wurden im Sächsischen Amtsblatt ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die Gründung des Zweckverbandes sei somit gemäß § 13 SächsKomZG n.F. (i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 2 SiGrG) wirksam. Lediglich im Umfang rechtswidriger Regelungen wäre die Verbandssatzung teilnichtig.

Ob die vom VG Leipzig beanstandete Umlageregelung rechtswidrig ist, ließ das Sächsische OVG im Ergebnis offen. Umlageregelungen in der Verbandssatzung würden nur das Innenverhältnis der Verbandsmitglieder untereinander betreffen. Die Rechtswidrigkeit der Umlageregelung in einer Verbandssatzung, mit der ein Verband wirksam gemäß § 13 SächsKomZG n. F. (sicherheitsneu-) gegründet wurde, sei deshalb nicht geeignet, subjektive Rechte der Beitragsschuldner zu verletzen.

Ausdrücklich wies das Sächsische OVG in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass § 13 Absatz 2 SächsKomZG n. F. auf Verbandsgründungen vor dem 01.05.2002 nicht anwendbar ist. Derzeit sind mehrere Verfahren vor dem Sächsischen OVG anhängig, deren verfahrensbeteiligte Zweckverbände über vergleichbare Umlageregelungen in ihren Verbandssatzungen verfügen, aber vor dem 01.05.2002 gegründet wurden. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Sächsische OVG in diesen Verfahren zu den Umlageregelungen positionieren wird.

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