SächsOVG: Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach Androhen der Sprengung eines Hauses

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2020 - 5 A 775/17 einen ungewöhnlichen Fall abschließend entschieden. Die spätere Klägerin hatte gegenüber einem Bauunternehmer aus persönlicher Verärgerung angekündigt, ihre Doppelhaushälfte zu sprengen. Dieser informierte die Polizei, die den Bauunternehmer förmlich vernahm und außerdem feststellte, dass die Klägerin bereits zuvor wegen objektiv gefährlicher Handlungen unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges polizeilich erfasst und psychiatrisch begutachtet wurde. Danach habe ihr die Einsichtsfähigkeit in das Tatunrecht gefehlt. Außerdem hatte sich die Klägerin am Einsatztag bereits zuvor gegenüber einer Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung bedrohend geäußert. Die Klägerin verweigerte den Polizeikräften den Zutritt zum Haus und ließ sämtliche Rollläden herunter. Daraufhin ging die Polizei von einer ernst gemeinten Drohung aus und forderte neben weiteren Polizeikräften und einer Hundestaffel auch die Feuerwehr der Gemeinde zur technischen Hilfe an. Die Klägerin konnte von der Polizei überwältigt werden. Danach wurde festgestellt, dass keine explosionstauglichen Stoffe vorhanden waren.

Die Gemeinde verlangte von der Klägerin die Kosten des Feuerwehreinsatzes. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Leipzig ab. In ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Klägerin geltend, dass sie nicht Anscheinsstörerin gewesen sei. Vielmehr habe der Bauunternehmer die Polizei und diese dann die Feuerwehr alarmiert. Außerdem sei die Klägerin nicht schuldfähig und könne deshalb zu den Kosten nicht herangezogen werden. Schließlich sei der Umfang der eingesetzten Kräfte und Mittel überzogen gewesen.

Diese Zulassungsgründe, auf deren Prüfung das Sächsische Oberverwaltungsgericht beschränkt war, führten nicht zu einer Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass sich der Kostenersatzanspruch nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 SächsBRKG richte. Danach könne die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch eine Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, derjenige verpflichtet ist, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat. Dabei handele es sich um einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch, sodass es auf die Frage der Schuldfähigkeit der Klägerin nicht ankomme. Dessen Voraussetzungen liegen vor, da die Klägerin mit ihrer Drohung eine Anscheinsgefahr erzeugt habe. Ein Kostenersatzanspruch der Gemeinde gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 SächsBRKG bestünde demgegenüber nicht. Zwar gilt die Erstattungspflicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens auch, wenn nur der Anschein einer Gefahr gesetzt wurde. Diese Vorschrift setze allerdings Verschulden des Verursachers voraus. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung der Klägerin hätte es hierzu einer sachverständigen Feststellung bedurft.

Aufgrund der psychischen Erkrankung hätte ein Absehen von der Kostenerhebung wegen unbilliger Härte nahegelegen. Gegen die insoweit ablehnende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht hatte sich die Klägerin im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht aber nicht mehr gewehrt.

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