SächsOVG: Straßenausbaubeitrag für „andere“ Hinterliegergrundstücke

Das Sächsische OVG hält mit Beschluss vom 31.01.2013, Aktenzeichen: 5 A 783/10, an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Beitragspflicht von sogenannten „anderen“ Hinterliegergrundstücken fest.

Nach der Rechtsprechung des Sächsischen OVG sind „andere“ Hinterliegergrundstücke solche Grundstücke, die durch ein Anliegergrundstück von der abzurechnenden Straße getrennt werden und durch eine weitere selbständige Straße erschlossen sind. Sogenannte „gefangene“ Hinterliegergrundstücke sind dagegen ausschließlich über das Anliegergrundstück mit dem gemeindlichen Verkehrsnetz verbunden.

Die Beitragspflicht für ein „anderes“ Hinterliegergrundstück ist gegeben, soweit eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG besteht. Dies ist der Fall, wenn aufgrund der Eigentümeridentität und der räumlich engen Beziehung des anderen Hinterliegergrundstücks zur ausgebauten Anlage anzunehmen ist, dass die Anlage von diesem Grundstück aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen werden wird als von anderen Grundstücken aus und dies zu einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks führt. Dies hängt nicht davon ab, ob auch noch andere Straßen einen solchen Vorteil verschaffen, sondern davon, ob die abzurechnende Straße - werden die anderen Straßen hinweggedacht - von diesem Grundstück aus in Anspruch genommen werden kann. Anders als bei den gefangenen Hinterliegergrundstücken, bei denen grundsätzlich bereits die Eigentümeridentität die hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit gewährleistet, ist bei den anderen - bereits an eine Verkehrsanlage angrenzenden - Hinterliegergrundstücken allerdings zusätzlich eine Bewertung der vermittelten Inanspruchnahmemöglichkeit angezeigt. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für das Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Verkehrsanlage in relevantem Umfang in Anspruch genommen werden wird, hat dieses Grundstück aus der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen nennenswerten Vorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke.

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