SächsOVG: Wahlanfechtung einer Bürgermeisterwahl erfolglos

Der amtierende Bürgermeister einer sächsischen Kommune warb zur Bürgermeisterwahl mit dem (geplanten) Neubau eine Umgehungsstraße. Zu diesem Zweck ließ er einen Flyer verteilen, in dem unter anderem ausgeführt war: „Wir haben jahrelang für den Neubau der Straße gekämpft und nun kann sie endlich gebaut werden.“ Unterzeichnet war der Flyer mit „derzeit amtierender Bürgermeister“.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nunmehr – anders als das erstinstanzliche zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz – mit Urteil vom 21.04.2015 - 4 A 453/14 - die auf Wahlanfechtung gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der amtierende Bürgermeister habe mit der Verteilung des Flyers keine unzulässige Wahlwerbung betrieben. Der Flyer vermittle bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nach Form und Inhalt den Eindruck einer privaten Wahlwerbung. Der mehrfarbig gehaltene Flyer habe schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nichts mit amtlichen Verlautbarungen gemein. Auch der Inhalt des Flyers vermittle keinen amtlichen Charakter.

Das Urteil belässt dem Amtsinhaber, der im Wahlkampf seine bisherigen Verdienste im Amt positiv hervorhebt, einen durchaus weiten Spielraum.

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