SächsOVG zu rechtsaufsichtlichen Beanstandungen im kommunalen Haushaltsrecht

Mit Beschluss vom 09.01.2018 - 4 B 188/17 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zum Umfang rechtsaufsichtlicher Beanstandungen im kommunalen Haushaltsrecht Stellung genommen. In der Leitsatzentscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass angesichts der durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verbürgten Ausgabenhoheit sich rechtsaufsichtliche Beanstandungen im Haushaltsrecht grundsätzlich nicht auf die zu übernehmende oder übernommene Aufgabe beziehen dürften, soweit diese von der Wahrnehmungskompetenz der Gemeinde nach § 2 Abs. 1 SächsGemO erfasst ist. Ausgaben, die nicht der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe dienen, dürften jedoch nicht getätigt werden. Hierauf bezogene Beschlüsse und Anordnungen könnten durch die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 114 Abs. 1 SächsGemO beanstandet und ihre Aufhebung verlangt werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Gemeinderat hatte beschlossen, an den örtlichen Trägerverein einer freien Schule ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 170.000 € zur Vorfinanzierung der Erstellung eines freien beruflichen Gymnasiums zu vergeben. Der Landkreis als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hatte den Gemeinderatsbeschluss beanstandet und die Gemeinde unter Fristsetzung aufgefordert, den Beschluss aufzuheben. Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Hiergegen wandte sich die Gemeinde in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die rechtsaufsichtliche Verfügung gerichteten Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur insoweit wieder her, als die Gemeinde unter Fristsetzung zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschluss aufgefordert wurde, da es insoweit an einer Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges fehlte. Soweit sich der Eilantrag jedoch gegen den Sofortvollzug der Beanstandung als solche richtete, wurde er abgelehnt, da keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beanstandungsverfügung und Aufhebungsaufforderung bestünden. Der Beschluss des Gemeinderates zur Vergabe des Darlehens verletze das Gesetz, da er im Widerspruch zur Pflicht der Gemeinde zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung stehe. Dieser Grundsatz verpflichte die Gemeinde zur Vermeidung unnötiger Ausgaben. Zwar dürfe sich eine Beanstandung im Haushaltsrecht grundsätzlich nicht auf die zu übernehmende Aufgabe beziehen, soweit sie von der Wahrnehmungskompetenz der Gemeinde erfasst ist. Aufgaben, die nicht der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe dienen, dürften jedoch nicht getätigt werden. Die Allzuständigkeit der Gemeinden nach § 2 Abs. 1 SächsGemO erfasse aber nicht die Schulträgerschaft für berufliche Gymnasien, da hierfür die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig seien. Insoweit beschränke sich die Befassungskompetenz der Gemeinde auf Stellungnahmen und Erklärungen.

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