SächsOVG zur Entschädigungspflicht des Straßenbaulastträgers nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG bei Abwasseranlagenmitbenutzung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2017 – 3 A 616/15 entschieden, dass für den Fall, dass die Straßenentwässerung nicht über eine straßeneigene, sondern über eine vom Träger der Abwasserentsorgung eingerichteten Abwasseranlage erfolgt, die Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG „eine zwingende gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers“ ist. Diese Verpflichtung könne der Träger der Straßenbaulast nur vermeiden, indem er die Straßenentwässerung über eine eigene Straßenentwässerungsanlage vornimmt. Die Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG umfasse sämtliche Teile der Abwasseranlage, „die für die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenwassers konkret in Anspruch genommen werden.“ Lediglich für die Abschnitte im Leitungsnetz der Abwasseranlage, die der Straßenentwässerung nicht dienen würden, bestehe diese Verpflichtung nicht.

Im entschiedenen Fall vertrat der beklagte Straßenbaulastträger die Auffassung, dass der Anspruch nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG erst mit Erneuerung der gesamten Abwasseranlage entstehen würde. Dem folgte das Sächsische Oberverwaltungsgericht allerdings nicht. Zudem schloss das Oberverwaltungsgericht den Kostenerstattungsanspruch nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG nicht deshalb aus, weil der klagende Zweckverband und der beklagte Straßenbaulastträger in der Vergangenheit für einen Teil der Straße bereits eine OD-Vereinbarung abgeschlossen hatten. Nach Auffassung des Gerichts erfasste diese Vereinbarung den erneuerten Abschnitt der Vorflutanbindung nicht.

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird. Wir werden Sie über den weiteren Verfahrensablauf informieren. Wir empfehlen allerdings bereits jetzt allen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften, in Fällen der Mitbenutzung der Abwasseranlagen durch (andere) Straßenbaulastträger, die Fiktivkosten einer Straßenentwässerungsanlage gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG geltend zu machen. Soweit bereits OD-Vereinbarungen mit dem Straßenbaulastträger existieren sollten, wäre genau zu prüfen, welche Abschnitte im Leitungsnetz der Abwasseranlage erfasst sind.

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