Sorgfaltspflichten eines Radfahrers

In zweiter Instanz hat das OLG München (Urteil vom 23.10.2009, Az.: 10 U 2809/09) zu den Sorgfaltspflichten von Radfahrern auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg Stellung genommen. Danach müsse ein Radfahrer neben der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht (§ 1 StVO) auf von Weitem bereits erkennbare Fußgänger besonders achten und gegebenenfalls auch jederzeit anhalten können. Nach Ansicht des OLG München genügt es nicht, dass der Radfahrer beim Annähern an eine Fußgängergruppe klingelt, wenn er nicht zugleich die Geschwindigkeit reduziert, obwohl die Fußgänger erkennbar nicht auf das Klingeln reagieren. Der Radfahrer hätte so langsam fahren müssen, dass er jederzeit gefahrlos hätte zum Stehen kommen können. Das OLG München quotelte die Haftung zu Lasten des Radfahrers mit 1/3 zu 2/3.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular