Thüringer Polizeiaufgabengesetz teilweise verfassungswidrig

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 21.11.2012 (Az: VerfGH 19/09) mehrere Vorschriften des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes für verfassungswidrig erklärt. Gegenstand der Verfassungsbeschwerdeverfahren mehrere Rechtsanwälte waren Normen zur heimlichen Datenerhebung.

Das Gericht hat verlangt, dass Befugnisse zur heimlichen Datenerhebung klar und bestimmt gefasst sein müssen, weil sie zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ermächtigen. Das Gebot der Normenklarheit sei verletzt, wenn eine Vorschrift die Befugnisse so ausgestaltet, dass die Polizei die Voraussetzungen und die Reichweite ihres Handels selbst festlegen muss, um ihren verfassungsrechtlichen Schutzauftrag erfüllen zu können. Unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit sei eine Bezugnahme auf einen Katalog von Strafrechtsnormen grundsätzlich keine geeignete Regelungstechnik, um heimliche Datenerhebungen zur Verhütung von Straftaten zu rechtfertigen. Der Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsgüterschutz verlange vielmehr, dass Befugnisse zur heimlichen Datenerhebung das geschützte Rechtsgut und den Grad seiner Gefährdung eindeutig erkennen lassen. Der Gesetzgeber habe den Kernbereich privater Lebensgestaltung durch ein umfassendes Erhebungsverbot zu schützen, dessen konkrete Ausgestaltung von der Art der Datenerhebung abhänge. Für alle heimlichen Datenerhebungen sei durch klare und bestimmte Regelungen sicherzustellen, dass im Fall der Verletzung des Kernbereiches die Maßnahme abgebrochen und die erlangten Daten gelöscht und nicht verwendet werden. Der von der Datenerhebung Betroffene habe außerdem einen Anspruch darauf, nachträglich von dem Grundrechtseingriff unterrichtet zu werden. Ausnahmen von dieser Benachrichtigungspflicht bedürften einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es daran jeweils.

Der Gesetzgeber wurde aufgefordert bis zum 30. September 2013 eine Neuregelung zu schaffen, die diesen vom Verfassungsgerichtshof formulierten Anforderungen genügt.

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