Überlassung kommunaler Einrichtungen an Parteien für den Wahlkampf

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 03.04.2019 - 2 BvQ 28/19 den Antrag eines Landesverbandes der Jugendorganisation der NPD abgelehnt, eine Gemeinde im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm öffentliche Einrichtungen der Gemeinde zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen.

Der nicht in der Gemeinde ansässige Landesverband plante eine Wahlkampfveranstaltung zur Europawahl. Die Gemeinde lehnte die Überlassung ihrer Einrichtungen hierfür ab. Das Verwaltungsgericht Braunschweig und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht lehnten jeweils den Eilantrag des Landesverbandes ab. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass nach § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG, entspricht § 10 SächsGemO) nur ortsansässigen Organisationen ein Recht auf Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen zustehe. Etwas anderes folge nicht aus der Satzung über die Benutzung der städtischen Veranstaltungsstätten. Zwar sei dort eine ausdrückliche Beschränkung des Nutzungsrechts auf Ortsansässige nicht enthalten. Dies führe aber im Umkehrschluss nicht zu einem Zulassungsanspruch für ortsfremde Organisationen. Vielmehr sei zur Bestimmung des Kreises der Nutzungsberechtigten auf § 30 NKomVG zurückzugreifen.

Der Landesverband beantragte daraufhin beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Gemeinde verpflichtet werden sollte, ihm das Dorfgemeinschaftshaus, hilfsweise ein Freizeitzentrum zur Durchführung von Wahlkampfveranstaltungen zur Europawahl zu überlassen. Dabei machte er eine Verletzung seines Rechts auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geltend. Die Gerichte hätten einen Überlassungsanspruch des Landesverbandes zu den kommunalen Einrichtungen mit verfassungsrechtlich unhaltbarer und objektiv willkürlicher Begründung verneint. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zwar gewährleiste das Grundgesetz das Recht auf Chancengleichheit der Parteien als Bestandteil der demokratischen Grundordnung und sichere damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. Diese Vorgaben werden in § 5 Abs. 1 PartG einfachgesetzlich umgesetzt, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Eine Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes konnte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht feststellen. § 30 NKomVG sehe nur für ortsansässige Organisationen ein Recht auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen vor, zu denen der Landesverband der NPD nicht gehöre. Aus dem Verzicht auf eine ausdrückliche Beschränkung des Nutzungsrechts auf Ortsansässige in der kommunalen Benutzungssatzung haben die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen Zulassungsanspruch für ortsfremde Organisationen abgeleitet.

Im anstehenden Wahlkampf muss die Gleichbehandlung der Parteien gewahrt werden. Daraus folgt aber kein unbeschränkter Zulassungsanspruch der Parteien zu Wahlkampfveranstaltungen.

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