Umgang mit ausgesetzten Tieren

Die Landkreise weisen in Schreiben an die Kommunen auf die gemeinsame Empfehlung des SMS und des SSG zum Umgang mit Fundtieren im Freistaat Sachsen hin, die im SSG Mitteilungsheft 12/2011 veröffentlicht wurden. Nach Ziffer 1 1 der Gemeinsamen Empfehlungen führt das Aussetzen eines Tieres nicht zur Eigentumsaufgabe, da der Aussetzende gegen § 3 Nr. 3 TierSchG verstoße. Dieses Verbotsgesetz führe nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Eigentumsaufgabe.

In Fußnote 6 der Gemeinsamen Empfehlung hat der SSG seine abweichende Meinung dokumentiert. Der SSG führt – nach unserer Auffassung zutreffend aus, dass das Aussetzungsverbot in § 3 Nr. 3 TierSchG kein Verbot im Sinne von § 134 BGB darstellt. Dies liegt darin begründet, dass das Aussetzungsverbot nicht den Eigentumsverlust verhindern, sondern sicherstellen soll, dass von Menschen gehaltene Tiere in dessen Obhut verbleiben. Dies ist aber unabhängig von der Eigentumsfrage.

Da es zu dieser Rechtsfrage bislang keine gerichtliche Entscheidung gibt, besteht für die Kommunen Unsicherheit im Umgang mit ausgesetzten Tieren. Die Kommunen können daher entweder zurzeit der Auffassung des Sozialministeriums folgen und alle ausgesetzten Tiere als Fundtiere behandeln. In diesem Fall sind sie verpflichtet, die Kosten der Unterbringung im Tierheim zu übernehmen. Die zweite Möglichkeit besteht darin, der Auffassung des SSG zu folgen und die Kostenübernahme zu verweigern. In diesem Fall dürfte davon auszugehen sein, dass kurzfristig ein gerichtliches Verfahren seitens der Tierschutzverbände angestrengt wird.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular