Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts – Erinnerung an die Ausübung des Optionsrechts zum 31.12.2016

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist seit 01.01.2016 völlig neu geregelt. Ab dem 01.01.2017 (vgl. Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 Satz 1 UStG) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG unternehmerisch tätig, sobald sie Leistungen auf privat-rechtlicher Grundlage erbringt oder im Fall der Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt die Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird jedoch die Möglichkeit einer sogenannten Option (vgl. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG) eingeräumt. Gegenüber dem Finanzamt können sie bis zum 31.12.2016 einmalig erklären, dass § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung (a.F.) für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin gelten soll. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und somit umsatzsteuerpflichtig.

Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Entscheidung über die Ausübung des Optionsrechts dürfte kein Geschäft der laufenden Verwaltung sein. Somit wäre ein Beschluss des zuständigen Gremiums einzuholen.

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollten genau prüfen, ob entsprechend den Grundsätzen des wirtschaftlichen und sparsamen Handelns die alte oder die neue Rechtslage – z.B. beim Vorsteuerabzug - günstiger für sie ist. Soweit die Prüfung nicht bis zum 31.12.2016 abgeschlossen werden kann, sollte erwogen werden, das Optionsrecht auszuüben. Denn die Optionserklärung ist widerruflich. Für den Fall, dass die Erklärung nicht bis zum 31.12.2016 abgegeben wird, gilt dagegen zwingend die neue Rechtslage.

Letztendlich sollten auch alternative Gestaltungen (z.B. Satzungsänderungen oder Vertrags-anpassungen) geprüft werden, um so das Anfallen von Umsatzsteuer zumindest ab dem 01.01.2021 zu minimieren bzw. zu vermeiden.

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