Urlaubsrecht – Neue Rechtsprechung des EuGH

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Urlaubsrecht war Folgende:

Urlaubsansprüche sind generell auf das Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungs-zeitraumes befristet.
Urlaub, der bis dahin nicht genommen wird, entfällt ersatzlos.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Langzeiterkrankung entfiel die Möglichkeit zur Abgeltung des Urlaubsanspruches.

Aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Januar 2009, AZ: C-350/06; C-520/06 – „Schultz-Hoff“, dürfte sich nun die Rechtsprechung des BAG ändern. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Ein Arbeitnehmer konnte seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung führte, nicht ausüben. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG bzw. § 26 Abs. 2 TVöD / TV-L erlosch der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. spätestens am Ende des Übertragungszeitraumes (31. März bzw. 31. Mai). Daher wäre keine Abgeltungspflicht entstanden.

Der EuGH hat nun entschieden, dass der Urlaubsanspruch unabhängig davon, ob im Bezugszeitraum tatsächlich gearbeitet wurde, entstehe und die Festlegung eines Übertragungszeitraumes zulässig sei. Seiner Ansicht nach erlösche der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (5 Tage/Woche) nicht, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon arbeitsunfähig krank war und tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches bestehe daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und / oder Übertragungszeitraumes oder eines Teils davon arbeitsunfähig erkrankt war.

Als Rechtsgrundlage zog der EuGH Art. 7 der Richtlinie über Arbeitzeit 2003/88/EG zum Jahresurlaub heran:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindesturlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Die Entscheidungen des EuGH dürften weitreichende Auswirkungen auf alle Fälle von Langzeiter-krankungen haben. Es ist zu erwarten, dass zukünftig Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen / Jahr oder auf Abgeltung gestellt werden.

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