Verfahren gegen das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz erfolglos

Die Studentenschaft der Technischen Universität Chemnitz wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes im Hinblick auf die verfasste Studentenschaft. Nach der bis zum 17.11.2012 geltenden Fassung enthielt § 24 SächsHSG eine Regelung, aus der sich eine Zwangsmitgliedschaft aller Studenten in der Studentenschaft mit der Folge einer Beitragspflicht für alle Studenten ergab. Mit Wirkung ab dem 18.11.2012 wurde die Regelung im neuen Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz dahingehend ergänzt, dass die Studenten ihren Austritt aus der verfassten Studentenschaft erstmals nach Ablauf eines Semesters erklären können. Gegen diese Austrittsmöglichkeit wandte sich die Studentenschaft der Technischen Universität Chemnitz mit einer Verfassungsbeschwerde. Sie rügte eine Verletzung ihres Grundrechts auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre dadurch, dass sie im Gesetzgebungsverfahren nicht ausreichend angehört worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat die Verfassungsbeschwerde der Studentenschaft mit Beschluss vom 10.12.2012 (Aktenzeichen Vf.87-IV-12(HS), Vf.88-IV-12(eA) als unzulässig verworfen. Das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 21 SächsVerf enthalte kein Recht auf Anhörung im Gesetzgebungsverfahren für jeden Grundrechtsträger, der sich durch eine beabsichtigte gesetzliche Regelung in seiner vom Schutzbereich erfassten Betätigung bzw. in seinem wissenschaftlichen Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt sieht. Eine materielle Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung hatte die Studentenschaft mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht gerügt, sodass der Verfassungsgerichtshof hierüber nicht zu entscheiden brauchte. Ob es ein weiteres Verfahren gegen das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz gibt, bleibt abzuwarten.

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