Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig weiterhin offen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteilen vom 10.12.2009 (Az.: 9 C 12/08 und 9 C 13/08) zwei Klageverfahren an das Sächsische Oberverwaltungsgericht (SächsOVG) zurückverwiesen, weil die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig von weiteren Sachaufklärungen abhänge.

In zwei Klageverfahren wandte sich ein Automatenaufsteller gegen die durch die Stadt Leipzig erhobene Vergnügungssteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten und machte geltend, der in der Satzung als Bemessungsgrundlage festgelegte Maßstab des Spieleinsatzes sei ungeeignet, weil er keinen Bezug zum Einspielergebnis aufweise. Der steuerpflichtige Halter könne die Steuer nicht kalkulieren, weil er nicht wisse, in welchem Verhältnis der Einsatz zu Gewinnen stehe. Außerdem habe die Steuer angesichts ihrer Höhe von 7,5 % des Spieleinsatzes eine erdrosselnde Wirkung und mache auf Dauer den Weiterbetrieb von Geldspielgeräten unmöglich. Aus diesem Grund verstoße die Steuererhebung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit.

Die Klagen hatten im Berufungsverfahren vor dem SächsOVG zunächst Erfolg. Auf die dagegen eingelegten Revisionen der Stadt hob das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile auf und dies wie folgt begründet:

Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte anhand des Spieleinsatzes sei entgegen der Ansicht des OVG vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG, weil der Spieleinsatz den zu besteuernden Vergnügungsaufwand abbilden solle und dies dem Typus einer Aufwandsteuer entspreche. Noch nicht abschließend zu beurteilen sei jedoch, ob die Bemessung dieser Steuer nach dem Spieleinsatz gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit oder gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verstoße. Nach Ansicht des BVerwG fehlten Feststellungen dazu, ob das zunächst ausgebuchte, letztlich aber nicht zum Spiel eingesetzte Geld ebenfalls als Einsatz ausgewiesen werde und ob und wie sich dies gegebenenfalls auf die Steuerbemessung auswirke. Zudem würden Feststellungen dazu fehlen, ob es Gründe gebe, die es rechtfertigen könnten, Spiele von einem Punktekonto steuerlich anders zu behandeln als Spiele von einem Geldspeicher. Letztendlich könne auch die Frage einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer wegen auch fehlender Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beantwortet werden.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht die vorstehenden Fragen entscheidet.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular