Verkehrssicherungspflichten im Kassenbereich eines Supermarktes

Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 12.08.2020 – 109 C 250/17 nach einer Zurückverweisung durch das Landgericht abschließend über die Haftung eines Supermarktbetreibers für einen Unfall einer Kundin im Kassenbereich entschieden. In dem Kassenbereich waren zwei gegenüberliegende Kassen in dem für die Kunden vorgesehenen Bereich durch ein Geländer (Kundenleitsystem) getrennt, welches aus einer unteren Stange in Höhe von etwa 50 cm und einer oberen Stange in einer Höhe von etwa 1,20 m bestand. Wegen Reparaturarbeiten hatte der Supermarktbetreiber die obere Stange entfernen lassen, den Kassenbereich für die Kunden aber weiter offen gehalten. Die Kundin fuhr mit dem Einkaufswagen an den Kassenbereich heran und legte die Einkäufe auf das Kassenband. Dabei befand sich das Geländer hinter ihr. Als sie beim Ausladen des Einkaufswagens einen Schritt nach hinten machte, stürzte sie über die verbliebene untere Stange des Kundenleitsystems. Sie hatte bis dahin nicht bemerkt, dass die obere Stange nicht vorhanden war. Die Haftpflichtversicherung des Supermarktbetreibers hatte außergerichtlich den Schaden teilweise reguliert und sich darüber hinaus auf ein Mitverschulden der Geschädigten berufen. Sie hätte die fehlende Stange bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen.

Im anschließenden Prozess vor dem Amtsgericht Leipzig ließ der Supermarktbetreiber den Schadensersatzanspruch grundsätzlich bestreiten, da die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei. Jedenfalls falle der Geschädigten ein Mitverschulden zur Last. Das Amtsgericht hatte der Klage auf den weiteren Schadensersatz zunächst mit Urteil vom 26.07.2017 stattgegeben. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie außergerichtlich einen Teil des Schadens reguliere, im Prozess dann aber die Einstandspflicht grundsätzlich ablehne. Daher sei das Bestreiten der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unbeachtlich und die Klage dem Grunde nach schon deshalb begründet. Ein Mitverschulden sei nicht ersichtlich. Das Landgericht Leipzig hat das Urteil aufgehoben und an das Amtsgericht zur Durchführung der notwendigen Beweisaufnahme zurückverwiesen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Haftungsgrund und Haftungshöhe gab das Amtsgericht der Klage erneut vollumfänglich statt. Durch das Entfernen der oberen Stange des Geländers im Kassenbereich habe die Beklagte eine Gefahrenquelle für die Kunden geschaffen. Da sich die Kunden regelmäßig dem Kassenband zuwenden, stellte die verbliebene untere Stange eine Gefahrenquelle dar, mit der die Kunden nicht rechnen mussten. Außerdem bekräftigte das Amtsgericht seine Auffassung, dass durch das vorgerichtliche Regulierungsverhalten die Behauptung des Supermarktbetreibers, er habe seine Sicherungspflichten nicht verletzt, treuwidrig und damit unbeachtlich ist. Ein Mitverschulden der Geschädigten bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kundin unaufmerksam war. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Kunden im Kassenbereich ihre Aufmerksamkeit notwendigerweise auf das Kassenband und den Einkaufswagen und nicht auf das hinter ihnen liegende Geländer richten. Sie dürften deshalb darauf vertrauen, dass der Kassenbereich frei von Gefahren ist.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular