Verwaltungsgericht Dresden: Anlieger haben keinen Anspruch auf Instandhaltung von öffentlichen Straßen

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden verlangte der Kläger von der von uns vertretenen Gemeinde, dass eine Brücke in der Nähe seines Hauses so Instand gesetzt wird, dass sie mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von mindestens 18 Tonnen befahren werden kann. Die Gemeinde hatte nach einer Brückenprüfung die Achslast auf 5,8 Tonnen beschränkt und eine entsprechende Beschilderung vorgenommen. Da es sich bei der öffentlichen Straße um eine Sackgasse handelt und dann zu einem (gut ausgebauten) Waldweg wird, hatte der Anwohner keine Möglichkeit, ohne eine Ausnahmegenehmigung sein Grundstück mit schwereren LKW zur Belieferung seiner Holzpelletheizung anzufahren. Die Ausnahmegenehmigung sei ihm vom Landkreis aber verweigert worden.

Mit Urteil vom 17.06.2022 – 12 K 138/20 wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage auf Ertüchtigung der Brücke bis zu einem Gewicht von 18 Tonnen ab. Die Klage sei bereits unzulässig, da die der Gemeinde obliegende Straßenbaulast dem Kläger keine subjektives Recht vermittle. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG umfasse die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten zu erweitern oder sonst zu verbessern (§ 9 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz SächsStrG). Daraus lasse sich für den Einzelnen kein Anspruch auf Wahrnehmung der Straßenbaulast in einer bestimmten Art und Weise herleiten. Die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast liege ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Straßenbaulast stelle eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Vornahme aller mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben dar. Sie umfasse alle Leistungen, die zur Ermöglichung des Gemeingebrauchs an einer Straße erforderlich sind. Maßgeblich sind neben der Leistungsfähigkeit des Straßenbaulastträgers das gewöhnliche Verkehrsbedürfnis sowie die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies korrespondiere mit § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht. Auch dieser Vorschrift sei kein Anspruch des Einzelnen auf Bau, Verbesserung, Unterhaltung oder unveränderte Beibehaltung von Erschließungsanlagen zu entnehmen. Die Erschließungslast bestehe grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit, nicht des einzelnen Grundstückseigentümers.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular