Verwaltungsgericht Dresden bestätigt Verbot der Kampfsportveranstaltung „Kampf der Nibelungen“

In seinem Urteil vom 07.09.2022 - 6 K 1945/19 hat das Verwaltungsgericht Dresden die Klage gegen das von der Stadt Ostritz verfügte Verbot der rechten Kampfsportveranstaltung „Kampf der Nibelungen“ im Jahr 2019 abgewiesen.

Die Beklagte hatte die angezeigte Veranstaltung sowie jegliche Formen von Ersatzveranstaltungen im Gemeindegebiet gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) verboten und ordnete den Sofortvollzug des Bescheids an. Zur Begründung gab die Stadt Ostritz an, dass das Verbot zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sei.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Verbotsbescheid rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zwar zulässig, weil der Kläger nachvollziehbar geltend gemacht habe, dass sich die der Verbotsverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände wiederholen könnten. Er plane auch weiterhin, Kampfsportveranstaltungen durchzuführen. Eine gerichtliche Entscheidung könne Rechtssicherheit herstellen.

Die Klage sei jedoch nicht begründet. Bei der beabsichtigten Veranstaltung habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Im Vordergrund habe keine Sportveranstaltung gestanden, sondern die Vorführung von Kampftechniken sowie die Kampfertüchtigung als Einstieg in den physischen politischen Kampf, um auf diese Weise politische Ziele gewaltsam durchsetzen zu können. Eine Gefährdung habe vorgelegen, weil die Veranstaltung darauf abgezielt habe, dem Besucherkreis Gewaltkompetenzen zur Überwindung des politischen Systems zu vermitteln. Die dort gewonnenen Erkenntnisse hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit und absehbar genutzt werden können, um gewalttätigen Widerstand gegen Funktionsträger des Staates zu leisten und zu gewaltsamen Handeln gegen Andersdenkende anzuleiten. Maßgeblich dafür sei das gesamte Gepräge der öffentlichen Veranstaltung. Die Veranstaltung habe sich an rechtsextremistische Hooligans, Rocker und junge sportaffine Rechtsextremisten gerichtet, die als Akteure für den Kampfsport unter entsprechenden politischen Vorzeichen gewonnen werden sollten. Darüber hinaus habe die Veranstaltung der Stärkung des europäischen Kampfsportnetzwerkes dienen sollen. Die politische Ausrichtung der Veranstaltung mit dem Ziel, sich auf einen gewaltsamen Umsturz vorzubereiten, werde durch die Bewerbung einer anderen Veranstaltung belegt, in der bei einem Seminar ausdrücklich auch Grundlagen des Straßenkampfs vermittelt werden sollten.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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