Verwaltungsgericht Halle: Hochschule im Plagiatsprozess erfolgreich

Eine im Land Sachsen-Anhalt gelegene Universität hatte einem von ihrer Philosophischen Fakultät Promovierten den akademischen Grad des „Dr. phil.“ entzogen. Gegenstand des Anstoßes war eine als Dissertation angenommene 404 Seiten umfassende schriftliche Arbeit aus dem Fach Soziologie. Die Hochschule sah sich getäuscht.

Es seien in quantitativ erheblichem Umfang fremde Texte ohne Kennzeichnung verwendet oder nur mit der sich von der Quelle distanzierenden Anmerkung „folgt in Auszügen“ versehen worden. Der Betroffene klagte gegen den Entzug des akademischen Grades und wandte u.a. ein, es könne schon deshalb nicht von einem Plagiat ausgegangen werden, weil er für die Dissertation seine eigene Schrift verwendet habe. Auch habe er die Verwendung einer jeden Quelle im Anhang seiner Dissertation eindeutig offen gelegt.

Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 24.6.2015 – 6 A 241/12 HAL der von uns vertretenen Universität Recht. Der Kläger habe bei der Erstellung seiner Dissertation getäuscht. Zwar möge es sein, dass er die Arbeit selbstständig verfasst habe, dass weitere Personen bei ihrer Erstellung nicht eingebunden waren, und er dabei ausschließlich die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwandt habe. Jedoch habe er in erheblichem Umfang Teile seiner Arbeit durch wörtliche oder geringfügig abgewandelte Übernahmen aus Werken Dritter entlehnt, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen, und sie als eigene Leistung ausgegeben.

Das Plagiatsverfahren hatte in der Öffentlichkeit Widerhall gefunden, weil der Kläger in herausgehobener Position für eine sächsische Großstadt tätig ist. In juristischer Sicht hält es sich an die in den letzten Jahren auch in anderen – oft öffentlichkeitswirksamen – Plagiatsprozessen von der Rechtsprechung angewandten Maßstäbe. Der Kläger hat gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt.

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