Verwaltungsgerichtshof Mannheim: Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen unwirksam

Nach der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft der Universität Mannheim konnten als Studienleistungen auch die Präsenzpflicht sowie die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien festgesetzt werden. Im Hinblick auf diese Regelung stellte ein Mannheimer Student der Politikwissenschaft einen Normenkontrollantrag.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim stellte mit seiner Entscheidung vom 21.11.2017- 9 S 1145/16 - die Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmung fest. Vor dem Hintergrund der Festsetzung einer Präsenzpflicht als Prüfungsanforderung und der komplexen Grundrechtskonstellation mit mehreren Grundrechtsträgern würde die angegriffene Regelung den Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht. Sie stelle die Erfüllung einer Präsenzpflicht wie auch die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen als Studienleistung letztlich in das Ermessen des Dozenten. Für den Studierenden und den Rechtsanwender blieben damit vor allem unklar, unter welchen Mindestvoraussetzungen die Studienleistung der Präsenz als „bestanden“ angesehen werden könne. Auch zu den Rechtsfolgen von Fehlzeiten aus wichtigem Grund, wie zum Beispiel Krankheit, fehle jede normative Regelung. Unklar sei schließlich, für welche Arten von Veranstaltungen die Präsenzpflicht gelten solle.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim knüpft an die Besonderheiten der Festlegung einer Präsenzpflicht als Studienleistung an und ist damit keine „Blaupause“ für die rechtliche Zulässigkeit jeglicher an Hochschulen geltenden Präsenzpflichten. Die Beantwortung der Frage, ob eine Präsenzpflicht verfassungswidrig ist, hängt von der jeweiligen Regelung ab.

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