VG Gießen zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

Das Verwaltungsgericht Gießen, Beschl. v. 21.08.2017 - 4 L 5215/17. Gl, hatte über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitgliedes der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr aus wichtigem Grund zu entscheiden. Es kam bereits seit Jahren zu Differenzen über den Dienst und dessen Ausgestaltung in der Einsatzabteilung. Man stritt über die Alarm- und Ausrückeordnung der Gemeinde, übte öffentlich Kritik am Gemeindebrandinspektor, am Bürgermeister und an den Wehrführern. Das später ausgeschlossene Mitglied beantragte sogar, ein Ausschlussverfahren gegen den Gemeindebrandinspektor einzuleiten. Außerdem übte es öffentlich Kritik an der Leitung auf Facebook, in der Jahreshauptversammlung und in Pressemitteilungen.

Die Gemeinde schloss das Mitglied daher aus der Freiwilligen Feuerwehr aus und forderte es auf, die Dienstkleidung innerhalb einer Woche abzugeben. Zudem erteilte sie dem Mitglied ein Hausverbot für die Grundstücke und Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr und ordnete die sofortige Vollziehung aller Anordnungen an. Begründet wurde der Ausschluss im Wesentlichen mit unkameradschaftlichem Verhalten durch Veröffentlichung interner Vorgänge, Nichteinhaltung des Dienstweges und Anzweifelung der Führung der Feuerwehr. Gegen diese Verfügung legte das ausgeschlossene Mitglied Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht Gießen um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Das Verwaltungsgericht Gießen wies den Eilantrag ab, soweit er den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr betraf. Nach der Regelung in der Feuerwehrsatzung konnten Angehörige der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund sei gegeben, auch wenn die in der Satzung genannten Beispiele nicht einschlägig seien. Der Katalog an Beispielen sei nicht abschließend, sodass auch in einem anderen Fehlverhalten ein wichtiger Grund für einen Ausschluss liegen könne. Dies sei der Fall gewesen, da das Mitglied durch sein Verhalten im Rahmen des Dienstbetriebes über einen längeren Zeitraum hinweg die interne Organisation und die interne Führung der Freiwilligen Feuerwehr gestört habe. Zwar mag den meisten der jeweiligen Vorkommnisse für sich genommen kein besonderes Gewicht zukommen, das Verhältnis der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Mitglied und den weiteren Feuerwehrmitgliedern sowie mit dem Gemeindebrandinspektor sei gleichwohl stark und nachhaltig beschädigt. Es habe sich insgesamt eine Situation entwickelt, in der das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitglied und seinen Vorgesetzten zerrüttet war. Auf die Frage, wer das Zerwürfnis verschuldet hat, komme es nicht an.

Der Sofortvollzug der Anordnungen zur Abgabe der Dienstkleidung und zum Hausverbot wurde dagegen aufgehoben, da eine Eilbedürftigkeit insoweit nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere nachdem die Gemeinde sämtliche Türschlösser des Gerätehauses und des Schulungsraumes hatte austauschen lassen.

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