VG Halle: Innerkapazitäre Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung als Voraussetzung für einen außerkapazitären Eilantrag bei Gericht

Das Verwaltungsgericht Halle vertrat bisher die Auffassung, dass eine Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) nicht Voraussetzung für einen gerichtlichen Eilantrag auf Zulassung zum Wunschstudiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität sei. Begründet hat das Gericht seine Rechtsprechung bisher damit, dass es sich bei der innerkapazitären Bewerbung bei der Stiftung und bei den gerichtlichen Eilverfahren um die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität um zwei voneinander unabhängige Verfahrenswege zur Erlangung des gewünschten Studienplatzes handele (vgl. zuletzt, Beschluss vom 07.03.2013, Aktenzeichen 3 B 523/12 HAL).

Das Verwaltungsgericht Halle (Beschluss vom 17.01.2014, Aktenzeichen 3 B 344/13 HAL) hat diese Rechtsprechung jetzt ausdrücklich aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und des Oberverwaltungsgerichts Hamburg angeschlossen. Eine Regelungsanordnung im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens auf Zulassung zum Wunschstudiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität sei nur dann nötig im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, wenn der Studienbewerber die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz zu erlangen. Die Anträge auf Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität würden beide das Ziel verfolgen, den Anspruch auf Zulassung zum Wunschstudiengang durchzusetzen. Zu den erforderlichen Anstrengungen des Studienbewerbers gehöre daher die Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Zwar sei es einem Studienbewerber nicht zuzumuten, einen von vornherein aussichtlosen Zulassungsantrag bei der Stiftung zu stellen. Hiervon könne aber erst bei Abiturdurchschnittsnoten von 3,0 oder schlechter ausgegangen werden. Zwar komme der Durchschnittsnote nach den Auswahlregelungen stets ein maßgeblicher Einfluss zu. Es sei aber nicht auszuschließen, dass der Studienbewerber mit einem überdurchschnittlichen Ergebnis in einem Auswahlgespräch oder einem Studierfähigkeitstest eine eher durchschnittliche Abiturnote kompensieren und sich damit gegenüber Mitbewerbern mit besseren Abiturnoten durchsetzen kann. Bei Abiturdurchschnittsnoten von 2,9 oder besser sei deshalb stets die Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung zum gewünschten Studiengang Voraussetzung für einen gerichtlichen Eilantrag.

Im vorliegenden Fall verfügte die Studienbewerberin über eine Abiturdurchschnittsnote von 1,6. Sie hatte sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung für den Studiengang Zahnmedizin beworben. Im gerichtlichen Eilverfahren begehrte sie aber die Zulassung zum Studiengang Medizin. Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Halle mit der vorstehenden Begründung ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt diese neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bestätigt.

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