VG Halle zum Studiengang Medizin

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschlüssen vom 22.02.2011 und 24.03.2011 die Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin überprüft und alle Anträge der im zentralen Vergabeverfahren nicht erfolgreichen Bewerber abgewiesen.

Der Beschluss vom 22.02.2011 beschäftigt sich mit der Berechnung der Zulassungszahl für das erste Fachsemester. Offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob die Ausschlussfrist für die außergerichtlichen Bewerbungen (15. Juli eines jeden Jahres) rechtmäßig ist. Während der Verfahren hatte das Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit wegen einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes geäußert, das eine entsprechende Ausschlussfrist nicht für erforderlich hielt, da bei den „außerkapazitären“ Studienbewerbern kein Verwaltungsverfahren zur Vergabe von Studienplätzen in Gang gesetzt werde. Wir halten diese Rechtsprechung für unzutreffend. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich das Verwaltungsgericht Halle zukünftig positioniert.

Das Verwaltungsgericht hat zugunsten der Universität entschieden, dass Stellen, die im vorangegangenen Berechnungszeitraum aufgrund der langen Fakultätszugehörigkeit eines befristet beschäftigten Mitarbeiters mit einem höheren Lehrdeputat berücksichtigt wurden, wieder mit dem geringeren Deputat der Planstelle für befristet beschäftigte Mitarbeiter in die Berechnung einfließen, wenn der betreffende Mitarbeiter aus dem Dienst ausgeschieden ist. Es hat außerdem nochmals klargestellt, dass es § 5 Abs. 2 und 3 KapVO ermöglicht, Änderungen zu berücksichtigen, die nach dem für die Berechnung relevanten Stichtag aber vor Beginn des Berechnungszeitraums eintreten. Im vorliegenden Fall war der Dekan zum 01.09.2010 gewählt worden.

Hinsichtlich der Verrechnung von Lehrauftragsstunden mit vakanten Stellen schloss sich das Gericht der Argumentation der Universität an, wonach es nach Sinn und Zweck des § 10 S. 2 KapVO nicht erforderlich ist, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle ersetzt werden sollen. Vielmehr genüge ein Zusammenhang zwischen den erteilten Lehraufträgen und der Stellenvakanz in der betreffenden Lehreinheit, der schon dann gegeben sei, wenn es in der betreffenden Lehreinheit überhaupt eine vakante Stelle gibt.

Das Gericht ist dem Argument einiger Antragsteller entgegen getreten, dass der Einsatz von Drittmittelbeschäftigten in der Forschung zu einer Entastung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter führe und diese daher mehr Zeit für Lehre hätten. Ein solcher Zusammenhang sei nicht ersichtlich. Eine normative Aufteilung des Curricularnormwertes sei in Sachsen-Anhalt ebenfalls nicht erforderlich. Die Antragsteller hätten insoweit auch nicht vorgetragen, wieso sich bei einer normativen Aufteilung eine höhere Kapazität ergebe.
Schließlich hat das Gericht die Argumentation einiger Antragsteller verworfen, dass die zentrale Vergabe der Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität rechtswidrig sei und deshalb alle Studienplätze an „außerkapazitäre Bewerber“ zu vergeben seien. Selbst wenn die Vergabe durch die Stiftung rechtswidrig wäre, hätten die Antragsteller nur dann einen Zulassungsanspruch, wenn sie geltend machen könnten, nach den für alle geltenden Vergabekriterien einen Studienplatz erhalten zu haben.

Im Beschluss vom 24.03.2011 zum ersten klinischen Semester stellte das Verwaltungsgericht zugunsten der Universität klar, dass die Hochschule keinen Einfluss darauf habe, wie viele Studierende den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestehen und sich daher zum ersten klinischen Semester zurückmelden. Anders als bei einer Überbuchung zum Studienanfang könne der Universität daher nicht vorgeworfen werden, dass sich wesentlich mehr Studenten zum ersten klinischen Semester zurückmelden, als rechnerisch Ausbildungskapazität vorhanden ist. Die damit verbundene Verringerung der Erfolgschancen der gerichtlichen Antragsteller sei von diesen hinzunehmen. Gebilligt hat das Gericht auch die neuerliche Praxis der Universität, aufgrund des ausstattungsbezogenen Engpasses auf eine Darstellung der Daten zur personalbezogenen Kapazität in der Kapazitätsberechnung gänzlich zu verzichten, wenn die Universität die auf diese Weise ermittelten Studenten aufzunehmen bereit ist.
Die Frage, ob die tagesbelegten Betten mitzuzählen sind, hat das Gericht offengelassen, aber zugleich festgestellt, dass die Methode der Mitternachtszählung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Im Ergebnis zutreffend hat das Gericht entschieden, dass Belegbetten und die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte nicht mitzuzählen sind.

Das Gericht hat außerdem seine während des Verfahrens geäußerte Rechtsauffassung zugunsten der Universität aufgegeben, dass eine hohe Auffüllverpflichtung im 4. Fachsemester die Universität verpflichte, im ersten klinischen Semester zusätzliche „außerkapazitäre Bewerber“ aufzunehmen. Art. 12 Abs. 1 GG gewähre nur einen Anspruch auf Zulassung im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Diese bestimme sich aber nicht anhand der Zulassungszahlen im vorklinischen Studienabschnitt, sondern nach den Regelungen in der KapVO.

Schließlich hat das Gericht der Praxis einiger Studienbewerber einen Riegel vorgeschoben, die sich hilfsweise für ein niedrigeres Semester bewerben, um sich dann in „ihr“ Semester hochstufen zu lassen. Ein Antragsteller, der bereits die Voraussetzungen für eine Zulassung zum klinischen Studienabschnitt erfülle, habe kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Zulassung zu einem Semester, dessen Prüfungen und Scheine er bereits abgelegt habe. Mit der beabsichtigten Hochstufung strebe der Antragsteller das Ergebnis an, was ihm mit seinem gerichtlichen Hauptantrag verwehrt wurde. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Zulassung zu einem vorklinischen Semester.

Die Kosten der Verfahren wurden insgesamt den Antragstellern auferlegt.

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