VG Magdeburg zum besonderen Herstellungsbeitrag und fehlenden Leitungsrechten

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 04.02.2022 in zwei Verfahren (9 A 65/20 MD und 9 A 64/20 MD) entschieden, dass die angefochtenen Bescheide des Beklagten über besondere Herstellungsbeiträge rechtswidrig sind.

Der Hauptsammler, an dem die veranlagten Grundstücke angeschlossen sind, verläuft teilweise über Grundstücke, die im Eigentum eines Dritten stehen. Dieser Verlauf ist bislang nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten gesichert. Der Anschluss des jeweils veranlagten Grundstücks an die zentrale Kläranlage des Beklagten ist deshalb (noch) nicht tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert. Damit ist die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke noch nicht entstanden, denn deren Entstehung hängt von einer dauerhaften und rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung ab.

Die Klägerin hatte durch die Vorlage verschiedener Pläne und Grundbuchauszüge dargetan, dass der maßgebliche Hauptsammler über mehrere private Grundstücke verläuft, ohne dass dessen Verlauf insoweit durch die Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit bereits gesichert ist. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich zwei Grundstücken bereits die mit den Grundstückseigentümern Anfang Februar 2022 geschlossenen Verträge über die Einräumung einer Dienstbarkeit und deren notarielle Beurkundung vorgelegt und für ein drittes Grundstück die Beurkundung eines solchen Leitungsrechts für Ende Februar 2022 angekündigt. Dies genügt jedoch nicht. Denn abgesehen davon, dass es in Bezug auf das dritte und vierte Grundstück an einen Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit bislang fehlt, bedarf es zur wirksamen (Neu-)Bestellung einer Grunddienstbarkeit als beschränktes dingliches Rechts an einem Grundstück neben der Einigung des Berechtigten mit dem Beklagten eben auch der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (§§ 873, 877 BGB). Erst durch deren Eintragung im Grundbuch wird die Rechtsänderung wirksam.

Mit den Urteilen hat sich das Verwaltungsgericht Magdeburg der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt angeschlossen. Danach muss der maßgebliche Hauptsammler bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein. Er muss entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen, die im öffentlichen Eigentum stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert sein. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gilt hierbei der Begriff des öffentlichen Eigentums nicht nur für Grundstücke des Entsorgungspflichtigen. Er bezieht sich auf alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.06.2020 – 4 L 7/19 und Beschl. v. 14.10.2019 - 4 L 210/19).

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Wir werden Sie über den Ausgang der Verfahren informieren.

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