VGH Baden-Württemberg: Kein Monopol des öffentlichen Entsorgungsträgers bei Altkleidersammlung

Das Landratsamt Böblingen untersagte einem Unternehmer die von ihm betriebene gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Gebiet des Landkreises. Schon das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte mit Entscheidung vom 13.05.2013, Aktenzeichen: 2 K 936/13, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Unternehmers wiederhergestellt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte am 09.09.2013, Aktenzeichen: 10 S 116/13, den erstinstanzlichen Beschluss.

Dem Verwaltungsgerichtshof fehlten u.a. konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Entsorgungsträgers durch die gewerbliche Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Die Darlegungslast obliege insoweit der Verwaltung. Das Landratsamt machte geltend, die gewerbliche Sammlung stehe einer möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebührenbemessung entgegen. Die „allzu vagen und pauschalen Annahmen und Thesen“ des Landkreises genügten insoweit der Darlegungslast – so das Gericht – nicht. Der Argumentation des Landkreises, wonach jede gewerbliche Sammlung, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehe, unzulässig sei, weil sie per se niedrigere Abfallgebühren verhindere, sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Danach müsse die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmark durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung im Einzelfall erfolgen. Auch mit seiner Auffassung, eine gewerbliche Sammlung sei bereits dann unzulässig, wenn - wie hier - im Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer haushaltsnah erfasst und einer Verwertung zugeführt würden, drang der Landkreis nicht durch. Diese Rechtsauffassung des Landkreises führe im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem bestehe. Ein solches Monopol für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sei jedoch nicht europarechtskonform. Die Untersagungsverfügung des Landratsamts sei zudem auch nicht erforderlich gewesen.

Bei Anwendung der Maßstäbe des Verwaltungsgerichtshofs wird es den regelmäßig zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten nur ausnahmsweise möglich sein, ein Sammlungsverbot für Alttextilien durchzusetzen.

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