Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung

Das Erschließungsbeitragsrecht, konkret § 131 Abs. 1 BauGB, bietet – so das Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az: BVerwG 9 B 58.10) – keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren „Ersetzung“ durch die Herstellung einer anderen Straße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, „per saldo“ keine einen Erschließungs-vorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliege.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Erschließungsvorteil nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB in dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks hergibt. Der Erschließungsvorteil liegt mithin darin, dass das Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage – im Falle einer Zweiterschließung unter Hinweg-denken der Ersterschließung – bebaubar wird. Ändert im Sinne dieser sogenannten „Wegdenkens-theorie“ das Hinzutreten einer (an sich „überflüssigen“) Zweiterschließung nichts am Vorliegen eines Erschließungsvorteils, so muss dies erst recht bei einem Wegfall der Ersterschließung gelten, weil das Grundstück dann auf die neu hinzutretende Erschließungsanlage angewiesen ist.

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