Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen Internetportals

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 14. Juli 2022 (AZ: I ZR 97/21) klar, dass die Informationsbereitstellung einer Stadt auf einem Internetportal nicht zwangsweise gegen geltendes Recht verstoße, nur weil zum Teil „nicht-amtliche“ Mitteilungen und redaktionelle Inhalte bereitgestellt werden. Vielmehr müsse auf den Gesamtcharakter des Internetangebots abgestellt werden.

Dem Rechtsstreit lag zugrunde, dass ein Verlag als Anbieter einer Tageszeitung sowie digitaler Medien das „Gebot der Staatsferne der Presse“ verletzt sah, weil die beklagte Stadt auf ihrem Internetportal umfassend und aktuell über das Geschehen in der Stadt informierte. Der klagende Verlag war der Auffassung, der Betrieb des Internetportals überschreite die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit und sei deshalb nach § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden „Gebot der Staatsferne der Presse“ wettbewerbswidrig. Der Verlag begehrte, die Stadt auf Unterlassung des Betriebs zu verurteilen.

Nachdem das Landgericht dem Verlag zunächst Recht gab, weil in der Gesamtschau durch die vorgehaltenen Inhalte die Grenzen einer zulässigen kommunalen Berichterstattung überschritten seien, wies das Oberlandesgericht das Begehren des Verlags zurück.

Der Bundesgerichtshof wies das Begehren des klagenden Verlags ebenfalls zurück. Maßgeblich für den Umfang und die Grenzen des „Gebots der Staatsferne der Presse“ bei gemeindlichen Publikationen sei die Abwägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG), der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der Garantie des Instituts der freien Presse (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) andererseits.

Unerheblich sei dabei, ob die Kommune ein Druckerzeugnis oder einen Internetauftritt mitsamt entsprechenden Telemedienangebot – woran bei Inkrafttreten des Grundgesetzes mitsamt verankerter Pressefreiheit noch nicht zu denken war – anbiete, weil das „Gebot der Staatsferne der Presse“ auch vor „Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote“ schütze, durch welche die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen könne.

Die Bewertung der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Internetportals unter Abwägung der beiden gegenstehenden Rechtsinstitute entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der beklagten Stadt.

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