Zulässigkeit mehrfach befristeter Arbeitsverträge (Teil 2)

In der Mandanteninformation 02/2012 berichteten wir über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.01.2012 (Az: C 586/19 – „Kücük“) zur sogenannten "Kettenbefristung".

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit noch nicht veröffentlichten Urteilen vom 18.07.2012 (Az: 7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10) anhand der Vorgaben des EuGH entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages trotz Vorliegens eines Sachgrundes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein kann. Ein Rechtsmissbrauch könnte gegeben sein, bei einer sehr langen Gesamtdauer der Vertretungsbefristung oder einer außerge-wöhnlich hohen Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeit-geber.

Im Verfahren 7 AZR 443/09 hielt das BAG eine Vertretungsbefristung mit einer Gesamtdauer von 11 Jahren und die Anzahl von 13 Befristungen für rechtsmissbräuchlich. Dagegen sah das BAG im Verfahren 7 AZR 783/10 die Befristung angesichts einer Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten sowie von vier Befristungen für gerechtfertigt.

Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass Kettenbefristungen auch bei einem ständigen Vertretungsbedarf zulässig sind. Um einen Rechtsmissbrauch zu vermeiden, sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen, aufeinander folgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen.

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