Anforderungen an die dauerhafte Sicherung eines Anschluss an die öffentliche Einrichtung in Sachsen-Anhalt

Mit Urteil vom 16.06.2020 – 4 L 7/19 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an die rechtlich und tatschlich dauerhafte Sicherung eines Anschlusses an eine leitungsgebundene Einrichtung klargestellt. Eine solche Sicherung ist Voraussetzung dafür, dass von einem Grundstückseigentümer ein Herstellungsbeitrag erhoben werden kann.

Ein Grundstück ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Magdeburg grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehle es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Es verstehe sich dabei gleichsam von selbst, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein muss, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum stehen, oder – beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk – durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit  gesichert ist. Das hatte das Oberverwaltungsgericht mit einer ähnlichen Formulierung bereits mit Beschluss vom 14.10.2019 – 4 L 210/19 entschieden, dort aber das öffentliche Eigentum mit einem Klammerzusatz versehen, der die Auslegung zuließ, dass die rechtliche Sicherung durch Verlegung in einem Grundstück im öffentlichen Eigentum nur dann besteht, wenn es sich um ein Grundstück gerade des Entsorgungspflichtigen handelt. In dem aktuellen Urteil vom 16.06.2020 hat der Senat jetzt klargestellt, dass der Begriff des öffentlichen Eigentums nicht nur für Grundstücke des Entsorgungspflichtigen gelte, sondern sich auf alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke beziehe.

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