Anschluss- und Benutzungszwang: Satzungsnorm für Anordnung im Einzelfall erforderlich!

Das VG Leipzig (Urteil vom 3.5.2011, Az: 6 K 1210/08) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Mit Bescheid vom 18.4.2007 verpflichtete der Beklagte den Kläger zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Anfechtungsklage.

Nach Ansicht des VG Leipzig ist der Bescheid rechtswidrig, weil eine Rechtsgrundlage für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs fehlt. § 3 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung regelt zwar, dass die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, nach näherer Bestimmung der Abwassersatzung berechtigt und verpflichtet sind, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen des Beklagten anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem Beklagten zu überlassen, soweit der Beklagte zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Die Satzung des Beklagten enthalte aber keine Rechtsgrundlage für Anordnungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich vorgeschriebenen Anschluss- und Benutzungszwangs. Es sei nach Ansicht des VG Leipzig nicht ausreichend, lediglich eine satzungsrechtliche Verpflichtung vorzusehen, sich an die kommunalen Anlagen anzuschließen und diese zu benutzen. Im Rahmen der Eingriffsverwaltung verlange der verfassungsrechtlich begründete Vorbehalt des Gesetzes gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG, Artikel 3 Abs. 3 SächsVerf eine ausdrücklich geregelte Rechtsgrundlage für Anordnungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs.

Ob eine Satzungsregelung, die die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen notwendige Maßnahmen im Einzelfall anzuordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind, hierfür ausreicht, hatte das VG Leipzig nicht zu entscheiden. Eine solche Regelung enthielt die Satzung des Beklagten nicht.

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